Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg

Die Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes ( EWärmeG) wurde am 11. März 2015 mit einer Mehrheit der SPD und GRÜNEN verabschiedet.

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Dafür gestimmt
68
Dagegen gestimmt
64
Enthalten
0
Nicht beteiligt
6
Abstimmungsverhalten von insgesamt 138 Abgeordneten.

Das Gesetz sieht vor, dass bei Austausch der Heizung der Heizwärmebedarf mit 15 Prozent erneuerbaren Energien gedeckt werden muss. Neu ist, dass die Solarthermie nicht länger als Ankertechnologie festgeschrieben ist und die Novelle somit eine Vielzahl von Erfüllungsmöglichkeiten freistellt. Durch die Erstellung eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplanes soll den Bürgerinnen und Bürgern eine flexible Auswahl von Anlagen und Maßnahmen ermöglicht .
Das EWärmeG soll den Verbrauch der fossilen Brennstoffe mindern und einen weiteren Beitrag zur Verbesserung des Klimaschutzes leisten. Im Vergleich zum bisherigen EWärmeG enthält die Novelle keine Neubau-Regelung und schließt somit lediglich Gebäude ein, die am 1. Januar 2009 bereits errichtet waren. Zudem betrifft das aktuelle EWärmeG auch Eigentümer von privaten und öffentlichen Nichtwohngebäuden. Diese Erweiterung enthält jedoch diverse Ausnahmen. So entfällt eine Nutzungspflicht, sobald die Maßnahmen technisch unmöglich sind, öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen sowie Wohnflächen weniger als 50 Quadratmeter entsprechen oder die Nichtwohngebäude für landwirtschaftliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden.
Die Opposition kritisierte vor allem die Erweiterung der Novelle auf Nichtwohngebäuden. So bezeichnete der Abgeordnete Paul Nemeth (CDU) das Gesetz als eine "einseitige Belastung der Wirtschaft". Der FDP- Abgeordnete Andreas Glück gab zu bedenken, dass die Novelle die Bürgerinnen und Bürger darin hemmen könnte, in neue Heizungsanlagen zu investieren.
Vertreter des baden-württembergischen Handwerks begrüßten die Verabschiedung des Gesetzes, obwohl der Verband empfohlen hatte, eine Erhöhung des Pflichtanteils zeitlich abgestuft vorzunehmen.