Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)

Wenn der Landtag im Notstandsfall, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen, nicht zeitnah zusammenkommen kann, tritt der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung als Notparlament an die Stelle des Gesamtlandtags.

Nachname Absteigend sortieren VornameFraktionRolle im Ausschuss
ArasMuhteremDIE GRÜNENVorsitz
BalzerRainerAfDStellv. Mitglied
BaronAntonAfDStellv. Mitglied
BaumChristinaAfDStellv. Mitglied
BaySusanneDIE GRÜNENStellv. Mitglied
BeckNorbertCDUStellv. Mitglied
BeckerAlexanderCDUStellv. Mitglied
BehrensHans-PeterDIE GRÜNENStellv. Mitglied
BinderSaschaSPDMitglied
BlenkeThomasCDUMitglied
Bogner-UndenAndreaDIE GRÜNENStellv. Mitglied
BornDanielSPDStellv. Mitglied
BoserSandraDIE GRÜNENMitglied
BrauerStephenFDP/DVPStellv. Mitglied
BraunMartinaDIE GRÜNENStellv. Mitglied
BurgerKlaus MartinCDUStellv. Mitglied