Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)

Wenn der Landtag im Notstandsfall, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen, nicht zeitnah zusammenkommen kann, tritt der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung als Notparlament an die Stelle des Gesamtlandtags.

Nachname Absteigend sortieren VornameFraktionRolle im Ausschuss
SaebelBarbaraDIE GRÜNENStellv. Mitglied
SalomonAlexanderDIE GRÜNENStellv. Mitglied
SänzeEmilAfDStellv. Mitglied
SchebestaVolkerCDUStellv. Mitglied
ScheffoldStefanCDUStellv. Mitglied
SchochAlexanderDIE GRÜNENStellv. Mitglied
SchulerAugustCDUStellv. Mitglied
SchütteAlbrechtCDUStellv. Mitglied
SchwarzAndreasDIE GRÜNENMitglied
SchwarzAndreaDIE GRÜNENStellv. Mitglied
SchweickertErikFDP/DVPStellv. Mitglied
SckerlHans-UlrichDIE GRÜNENMitglied
SeemannStefanieDIE GRÜNENStellv. Mitglied
SelcukRamazanSPDStellv. Mitglied
SengerDorisAfDStellv. Mitglied
StächeleWilliCDUStellv. Mitglied