Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)

Wenn der Landtag im Notstandsfall, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen, nicht zeitnah zusammenkommen kann, tritt der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung als Notparlament an die Stelle des Gesamtlandtags.

NachnameVornameFraktion Absteigend sortieren Rolle im Ausschuss
SeemannStefanieDIE GRÜNENStellv. Mitglied
BraunMartinaDIE GRÜNENStellv. Mitglied
MarweinThomasDIE GRÜNENStellv. Mitglied
WalterJürgenDIE GRÜNENStellv. Mitglied
WeinmannNicoFDP/DVPStellv. Mitglied
BrauerStephenFDP/DVPStellv. Mitglied
FischerRudiFDP/DVPStellv. Mitglied
HaußmannJochenFDP/DVPStellv. Mitglied
GollUlrichFDP/DVPStellv. Mitglied
HoherKlausFDP/DVPStellv. Mitglied
KarraisDanielFDP/DVPStellv. Mitglied
KeckJürgenFDP/DVPStellv. Mitglied
Reich-GutjahrGabrieleFDP/DVPStellv. Mitglied
KernTimmFDP/DVPMitglied
SchweickertErikFDP/DVPStellv. Mitglied
RülkeHans-UlrichFDP/DVPMitglied