Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)

Wenn der Landtag im Notstandsfall, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen, nicht zeitnah zusammenkommen kann, tritt der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung als Notparlament an die Stelle des Gesamtlandtags.
NachnameVorname Absteigend sortieren FraktionRolle im Ausschuss
BalzerRainerAfDStellv. Mitglied
NentwichRalfBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
PixReinholdBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
RuppRubenAfDStellv. Mitglied
FischerRudiFDP/DVPStellv. Mitglied
KlosRüdigerAfDStellv. Mitglied
Hartmann-MüllerSabineCDUStellv. Mitglied
SchweizerSarahCDUMitglied
HagmannSarahBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
BinderSaschaSPDMitglied
CunySebastianSPDStellv. Mitglied
GerickeSilkeBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
Fulst-BleiStefanSPDStellv. Mitglied
TeufelStefanCDUStellv. Mitglied
SeemannStefanieBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
BrauerStephenFDP/DVPStellv. Mitglied