Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament)

Wenn der Landtag im Notstandsfall, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücksfällen, nicht zeitnah zusammenkommen kann, tritt der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung als Notparlament an die Stelle des Gesamtlandtags.
Nachname Absteigend sortieren VornameFraktionRolle im Ausschuss
ScheererHans DieterFDP/DVPStellv. Mitglied
SchindeleKatrinCDUStellv. Mitglied
SchochAlexanderBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
SchulerAugustCDUStellv. Mitglied
SchütteAlbrechtCDUStellv. Mitglied
SchwarzAndreasBündnis 90/Die GrünenMitglied
SchwarzAndreaBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
SchweickertErikFDP/DVPStellv. Mitglied
SchweizerSarahCDUMitglied
SeemannStefanieBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
SeimerPeterBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
SperlingSwantjeBündnis 90/Die GrünenStellv. Mitglied
StaabChristianeCDUMitglied
StächeleWilliCDUStellv. Mitglied
SteinUdoAfDMitglied
Steinhülb-JoosKatrinSPDStellv. Mitglied