Bundeshaushalt 2019 - Einzelplan 60

Am 23. November 2018 hat der Bundestag über den Änderungsantrag der FDP-Fraktion zum Einzelplan 601 (Allgemeine Finanzverwaltung) des Bundeshaushalts 2019 abgestimmt. Der Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung beinhaltet Einnahmen und Aufgaben, die keinem bestimmten Ressort zugeordnet werden können oder den Bund allgemein betreffen.

Der Änderungsantrag der FDP wurde in einer namentlichen Abstimmung abgelehnt. AfD, FDP, Die Linke und Bündnis90/Grüne stimmten dem Antrag zu, Christ- und Sozialdemokraten lehnten ihn gänzlich ab.

Der Gesetzentwurf zum Bundeshaushalt 2019 wurde am 23.11.2018 im Bundestag angenommen.

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Dafür gestimmt
270
Dagegen gestimmt
353
Enthalten
1
Nicht beteiligt
85
Abstimmungsverhalten von insgesamt 709 Abgeordneten.

Der Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung beinhaltet vor allem Einnahmen aus den Bundessteuern und aus dem Anteil des Bundes an Gemeinschaftssteuern. Einzelplan 60 umfasst außerdem Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung Deutschlands an (internationalen und supranationalen) Unternehmen, im Zusammenhang mit der deutschen Einheit und mit Immobiliendienstleistungen sowie mit Versorgungsausgaben.

Die FDP bezieht sich in dem Änderungsantrag hauptsächlich auf die Parteifinanzierung und damit auf das Parteiengesetz unter folgendem Absatz 2: "Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt für die im Jahr 2019 vorzunehmende Festsetzung 190 Millionen Euro (absolute Obergrenze). (...)"

Die durch die Änderung des Parteigesetzes im Juli 2018 vorgenommene Erhöhung der Obergrenze zur Parteifinanzierung auf 190 Millionen Euro sei laut FDP-Fraktion verfassungswidrig, da sie den (in Artikel 21 Absatz 1 GG verankerten) Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien verletze.

Der Änderungsantrag der FDP-Fraktion wurde abgelehnt, das Haushaltsgesetz 2019 wurde am selben Tag angenommen.

Weiterführende Links:

 

1 Hinterlegt ist der Gesetzentwurf zum Bundeshaushalt 2019: Für den Einzelplan 60 siehe Anhang "Einzelplan 60" im Inhaltsverzeichnis