(...) Im Jahr 2007 wurde die Vergütung der Hebammenleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Die bis dahin geltende Hebammengebührenverordnung wurde durch eine Vertragslösung ersetzt. (...)
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(...) Gewinnstreben darf in der Krankenversorgung nicht die Oberhand gewinnen über professionelle Qualitätsstandards. Deutschland nimmt zwar bei den Gesundheitsausgaben einen Spitzenplatz ein, ist aber bei der Versorgung längst nicht immer Spitze. (...)
(...) Die Höhe der Vergütung für Hebammenleistungen für Privatversicherte liegt in der Zuständigkeit des Landes. Die Privatgebührenordnung befindet sich derzeit im Novellierungsverfahren. (...)
(...) Derartige Sozialversicherungsabkommen, wie das zwischen Deutschland und der Türkei, entsprechen der international üblichen Praxis. Es handelt sich dabei um keinen deutschen Sonderfall. (...)
(...) Aus der Sicht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion überwiegen bei einer genauen Abwägung des Sachverhaltes die geschilderten Nachteile, die mit einer kurzfristigen einseitigen Kündigung der Sozialversicherungsabkommen durch die Bundesrepublik Deutschland verbunden wären, die negativen Folgen der kritisierten Regelungen über die Mitversicherung der Eltern ausländischer Arbeitnehmer deutlich. Insbesondere die Ungewissheit über den zukünftigen sozialen Sicherungsschutz im Ausland nach einem ersatzlosen Außerkrafttreten der Abkommen stünde weder unter finanziellen Gesichtspunkten noch unter Gerechtigkeitsaspekten in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen einer solchen Maßnahme. (...)