(...) Es war uns als SPD ein großes Anliegen die Einkommensgrenzen bei Kindern pflegebedürftiger Eltern deutlich auszuweiten, um hier eine spürbare Entlastung herbeizuführen. Wir sind deshalb sehr froh, dass wir im Koalitionsvertrag verankern konnten, dass auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro zurückgegriffen werden soll. (...)
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
(...) Es war uns als SPD deshalb ein großes Anliegen, die Einkommensgrenzen bei Kindern pflegebedürftiger Eltern deutlich auszuweiten, um hier eine spürbare Entlastung herbeizuführen. Ich bin deshalb sehr froh, dass wir im Koalitionsvertrag verankern konnten, dass auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro zurückgegriffen werden kann. Federführend hierfür ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (...)
(...) vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Elternunterhalt. Ich kann mir vorstellen, dass die gegenwärtige Regelung zur Unterhaltspflicht der Kinder für Ihre Familie sehr belastend ist. (...)
(...) Wir fordern deshalb, § 94 SGB XII um eine Regelung zu ergänzen, nach der bei der stationären Hilfe zur Pflege Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern unberücksichtigt bleiben, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV beträgt jeweils mehr als 100.000 EUR (Jahreseinkommensgrenze). Zudem soll auch das Vermögen der Unterhaltspflichtigen bei stationären Pflegeleistungen gänzlich unberücksichtigt bleiben. (...)
(...) In der Regel werden die Berufsabschlüsse, die man bei der Bundeswehr erwerben kann, staatlich anerkannt. Die Ausbildungen müssen die Anforderungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), den Handwerksordnungen (HWO) oder den jeweils gültigen Berufsausbildungsverordnungen erfüllen. (...)
(...) Der Kontakt zu den Mitbürgern ist mir persönlich sehr wichtig. Zum direkten Kontakt gehört für mich aber auch, dass mir die wesentlichen Daten - also zumindest der Name, die Anschrift und eine E-Mail-Adresse - meines jeweiligen Gegenübers bekannt sind. (...)