(...) Sie hat jedoch zu einer erheblichen Verunsicherung geführt – vor allem bei jüdischen und muslimischen Gläubigen. Obwohl andere Gerichte zuvor in vergleichbaren Verfahren zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt waren, mussten muslimische und jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger nunmehr befürchten, dass religiöse Beschneidungen von Jungen in Deutschland generell nicht mehr erlaubt seien. Auch Ärzte sind verunsichert, ob sie strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie künftig medizinisch fachgerechte Beschneidungen vornehmen. (...)
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(...) Bei einer Beschneidung aus rein religiösen Gründen sind zwei grundrechtlich geschützte Rechtsgüter abzuwägen: das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit (wie in der UN-Kinderrechtskonvention beschrieben) und das Recht der Eltern auf Ausübung ihrer Religion. Die elterliche Sorge umfasst auch die Bestimmung der Religionszugehörigkeit des Kindes bis zu dessen Religionsmündigkeit. (...)
(...) Jüdisches und muslimisches Leben und deren Kultur sind fester Bestandteil der Gesellschaft in Deutschland. Das Grundgesetz garantiert das Recht auf freie Religionsausübung und macht keinen Unterschied zwischen den Glaubensgemeinschaften. Allerdings muss sich die Ausübung der Religionsfreiheit im Rahmen der geltenden Gesetze bewegen. (...)
(...) - Religiös begründete Beschneidungen sind nicht mit kosmetischen Operationen vergleichbar. Insofern steht das in keinem Widerspruch. (...)
(...) weil ich nicht Mitglied im Rechtsausschuss bRechtsausschusshverständigen ausgewählt und die Anhörung durchgeführt hat, kann ich Ihnen zur Entscheidung über die vertretenen Experten leider nichts Genaueres sagen. Dazu müssten Sie sich bitte an die Rechtspolitiker wenden. (...)