(...) Zu 1.) Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall des Syrieneinsatzes ist Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen (Recht auf kollektive Selbstverteidigung). (...)
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(...) Laut Völkerrechtsexperten ist dieser Einsatz der Bundeswehr mit internationalen Recht vereinbar. Die Charta der Vereinten Nationen ermächtigt die Mitgliedstaaten in Art. (...)
(...) Im Vorliegenden Fall ist unter Bezug auf die genannten internationalen Rechtsgrundlagen sowie die UN-Resolutionen ein Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der kollektiver Verteidigung möglich. (...) Die Brisanz des Einsatzes in der geopolitischen Gemengelage ist uns durchaus bewusst, weshalb die Bundesrepublik ständig den politischen Schulterschluss und die detaillierte Abstimmung mit allen Beteiligten suchen wird. (...)
(...) Ihre Aussage, dass es keine 100%-tige Sicherheit gibt, ist richtig. Demnach kann ich Ihnen keine weiteren Informationen geben, da Ihnen dies bereits bekannt ist. (...)
(...) Die bittere Erfahrung der vergangenen Kriege, insbesondere in Afghanistan lehrt uns: Bomben bringen keinen Frieden. Sie treffen Zivilisten und lebenswichtige Infrastruktur. (...)
(...) Einer Instrumentalisierung der Anschläge für eine Politik der Flüchtlingsabwehr, für neue Mauern und Grenzen, für die Aussetzung der Reisefreiheit und für eine Re-Nationalisierung erteilen wir eine klare Absage. Die Terroristinnen und Terroristen dürfen keinen Erfolg damit haben, Hass, Spannungen und Spaltungen zwischen verschiedenen Gruppen und Religionen in unserer europäischen Gesellschaft zu säen. (...)