(...) In § 108e des Strafgesetzbuches ist der Kauf und Verkauf von Stimmen bei Wahlen und Abstimmungen - und damit die Annahme von Bestechungsgeld für die wichtigste Handlung eines Abgeordneten - bereits seit 1994 unter Strafe gestellt. Die Strafvorschrift der "Abgeordnetenbestechung" hat zudem eine Besonderheit: In vollem Umfang strafbar macht sich ein Täter schon dann, wenn er auch nur zu einer Handlung ansetzt, die nach seinen Plänen zu einem Stimmenkauf oder -verkauf führen soll, ohne dass es zum Kauf oder Verkauf der Stimme kommen muss. (...)
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(...) Meine Äußerung hat sich nicht in erster Linie auf ein juristisches Verbot bezogen. Ich bin allerdings der Meinung, dass sich auch die öffentliche Berichterstattung, durch wen auch immer sie stattfindet, an moralische Grenzen halten muss. Diese Grenzen werden immer dann überschritten, wenn die Verletzung der körperlichen Integrität von Menschen dargestellt wird. (...)
Sehr geehrter Herr Meier,
Sehr geehrter Herr Beuter,
vielen Dank für Ihre Frage. Nach dem Ende meiner Arbeit im Untersuchungsausschuss "Fall Mollath" kann ich Ihnen hierzu Folgendes mitteilen:
(...) Abgeordnetenbestechlichkeit ist in Deutschland schon seit 1994 strafbar. Mit der Reform des § 108e StGB hat die CDU-geführte Bundesregierung im Jahr 2014 die Strafbarkeit noch deutlich verschärft. (...)