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(...) Wie sich die Grundprinzipien der neuen Regelung im konkreten Einzelfall auswirken werden, hängt von den Umständen ab. Insgesamt ist festzustellen, dass hier eine Regelung gefunden worden ist, die die Situation der Kinder verbessert und bei darüber hinausgehenden Unterhaltsansprüchen einen flexiblen Ausgleich zwischen der Kompensation ehebedingter Nachteile nach der Scheidung und den berechtigten Interessen des unterhaltsverpflichteten Teils an der Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit schafft. (...)
(...) Die große Koalition aus CDU/CSU und SPD hat bislang noch kein Ergebnis ihrer Verhandlungen zur Unterhaltsrechtsreform vorgelegt. Deshalb liegt auch kein Gesetzentwurf zu der von Ihnen angesprochen Frage vor. (...)
(...) Ein weiteres Ziel der Reform ist, die mit der bisher geltenden Rechtslage verbundene Benachteiligung der nichtehelichen Kinder in der Frage des Betreuungsunterhalts abzubauen. Bereits der auf Drängen der Union im Frühjahr 2007 gefundene Kompromiss hatte vorgesehen, die Dauer des Betreuungsunterhalts weitgehend anzupassen. Daher erhalten sowohl geschiedene als auch nicht verheiratete Mütter in Zukunft mindestens drei Jahre lang Unterhalt für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes. (...)
(...) Richtig ist, dass der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, den Unterhalt grundsätzlich in Geld entrichten muss. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil für die tatsächliche Versorgung des Kindes verantwortlich ist. (...)