Frage an Andreas Schmidt bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Andreas Schmidt
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Frage von Niklas V. •

Frage an Andreas Schmidt von Niklas V. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Schmidt,

sicherlich haben Sie zu diesem Thema mehr als genug Fragen erhalten, doch ich habe immer noch einige Fragen zum Thema "Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen".

1. Sicherlich bekämpft das Bundeskriminalamt schon seit langer Zeit mit großen Bemühungen die Kinderpornographie. Wie erfolgreich verläuft dieses Anliegen bisher?

2. Gesetzt den Fall, dass das BKA Kinderpornographie bereits bekämpft, wieso hält die Bundesregierung jetzt ein eigenes Gesetz für nötig?

3. Wieso ist es dem BKA nicht möglich, kinderpornographische Seiten zu löschen? In diversen Versuchen konnte man mit einfachem Schreiben an den Betreiber des Servers innerhalb weniger Stunden eine beträchtliche Anzahl von kinderpornographischen Websites aus dem Netz nehmen lassen.

4. War der Bundesregierung bewusst, dass die Sperre in 20 Sekunden umgangen werden kann? Wenn ja, wie ist das zu erklären?

5. Immer wieder argumentieren die Unionspolitiker, das Gesetz sei nötig, um Seiten von Servern aus Ländern mit mangelnder Gesetzesinfrastruktur "unzugänglich" zu machen.

5.1. Wie oft kam dieser konkrete Fall in den bisherigen Bemühungen des BKA vor? Kam er überhaupt vor?

5.2. Wieso gilt dieses Gesetz auch für Länder mit vorhandener Gesetzesinfrastruktur zur Bekämpfung von Kinderpornographie, Deutschland eingeschlossen?

6. Wieso strebt die Bundesregierungen keine internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Kinderpornographie an?

7. Wieso ist es dem Bundeskriminalamt möglich, Seiten ohne richterliche Prüfung zu sperren? Sind Sie nicht auch der Meinung, dass hier gezielt die Gewaltenteilung untergraben wird?

8. Inwiefern werden diese Tätigkeiten des BKA von unabhängigen Gremien und Institutionen überwacht?

9. Inwiefern ist gewährleistet, dass das "Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen" definitiv nicht für andere Zwecke als die Eindämmung von kinderpornographischen Websites genutzt werden?

In gespannter Erwartung der Antworten,
Niklas Villwock

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Sehr geehrter Herr Villwock,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 25. Juni dieses Jahres zum Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz ? ZugErschwG, BT-Drs. 16/13411).

Kinderpornographie ist eine schwere Straftat. Sie wird von den deutschen Sicherheitsbehörden entschieden bekämpft. Dies gilt auch international, beispielsweise durch die Zusammenarbeit im Rahmen von Europol. Durch die Möglichkeit der Sperrung von kinderpornographischen Seiten im Internet wird der Kampf gegen solche Straftaten nun um präventive Maßnahmen ergänzt. Der Zugang zu kinderpornographischen Inhalten wird durch die Sperrung erschwert. Dabei geht aber Löschen vor Sperren: Seiten werden dann gesperrt, wenn gegen die Inhalte nicht oder nicht zeitnah vorgegangen werden kann, siehe § 1 Abs. 2 ZugErschwG.

Wir wollen durch die Zugangserschwerung die Rechte mißbrauchter Kinder im Internet besser schützen. Der Ausnahmecharakter der Regelung ergibt sich aus ihrem opferschützenden Charakter. Er kommt auch in der Festschreibung der Regelung in einem eigenen Gesetz zum Ausdruck. Eine Ausweitung auf andere Gebiete ist nicht geplant und steht auch nicht zur Debatte.

Die Kontrolle durch Einrichtung eines durch den Datenschutzbeauftragten benannten Expertengremiums mit fünf Mitgliedern, die berechtigt sind, jederzeit die Sperrliste beim Bundeskriminalamt einzusehen und zu überprüfen, halte ich für sinnvoll und sachgerecht. Wie sie sich in der Praxis bewährt, wird auch die vorgesehene Evaluierung durch die Bundesregierung in zwei Jahren zeigen. Ein Jahr später wird das Gesetz auf Grund der gewonnenen Erfahrungen optimiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schmidt MdB