Frage an Anna Lührmann bezüglich Familie

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Anna Lührmann
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Thomas A. •

Frage an Anna Lührmann von Thomas A. bezüglich Familie

Liebe Frau Lührmann,

das BMFSFJ ist für alle zuständig, außer für Männer zwischen 18 und 65.
Es zeigt sich, dass für Frauenförderung die Diskriminierung von Männern öffentlich betrieben wird. Das Gewaltschutzgesetz ist geschlechtsneutral formuliert, wird aber meines Erachtens in voreingenommener Weise zu Lasten der Männer umgesetzt und stellt unter diesen Voraussetzungen eine Einladung zum Missbrauch durch Frauen dar. In der Familienrechtspraxis zeigt sich, dass die Aufrechterhaltung der Mütterzentrierung der ganzen Gesellschaft schadet.
Dies gilt nicht nur für die Häufung von Verhaltensstörungen bei Trennungskindern, insbesondere solchen, die auf Grund der derzeitigen Gegebenheiten vorwiegend einer Konditionierung durch die Mütter ausgesetzt sind. Auch eine zunehmende Zeugungsverweigerung der Männer hat negative Folgen in Form einer fatalen demographischen Entwicklung, die nun von allen beklagt wird.
Deshalb begrüße ich es, dass Sie sich zum Thema Familienrecht eine gesetzliche Umsetzung des sogenannten "Cochemer Modells" zur Durchsetzung der Kinderinteressen aus Trennungsfamilien vorgenommen haben.

Der Wähler versteht nicht mehr: - Obwohl Männer statistisch gesehen etwa 7
Jahre früher sterben, wurde allein ein Frauengesundheitsbericht erstellt.
Dringend nötig wäre die Einrichtung einer männerpolitischen Abteilung im BMFSFJ. Werden Sie sich hierfür engagieren?

Nach dem § 1626a BGB bestimmt eine Mutter allein, inwieweit ein Vater auch ein solcher sein darf (Verstoß gegen GG 3 Abs.2 und 6 Abs.5). Das BVerfG hat sich um diese Tatsache herumgemogelt, indem es zwar festgestellt hat, daß der entsprechende Passus grundgesetzwidrig sein könnte, hat die Überprüfung dieser Frage aber dem
Gesetzgeber aufgetragen. Seither ist nichts passiert. Werden Sie sich für eine Streichung des § 1626a BGB einsetzen?

Mit freundlichen Grüßen,

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Achenbach,

vielen Dank für Ihre Fragen. Ich nehme den Verfassungsauftrag zur Gleichstellung der Geschlechter sehr ernst. Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes lautet: „(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Bündnis 90 / Die Grünen setzen sich für ein Antidiskriminierungsgesetz ein, das auch im Einzelfall Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts im Alltags- und Arbeitleben wirksam entgegentritt. Im Bereich Gesundheit hat Gender Mainstreaming zu einer geschlechtersensiblen Gesundheitsberichterstattung geführt, die sowohl Frauen wie Männer dezidiert in den Blick nimmt.

Wir wenden uns gegen jede Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Wir sind der Meinung, dass die strukturellen Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts Frauen immer noch sehr viel stärker behindern als Männer. Daher richten sich viele Maßnahmen zum Abbau von Diskriminierung an Frauen.

Sie sprechen den §1626a BGB an. Augenblicklich ist hiernach die gemeinsame Sorge nur möglich durch Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung und zwar unabhängig vom Zusammenleben der Eltern und gemeinsamer Pflichtenübernahme. Gegen die Zustimmung der Mutter ist hingegen eine gemeinsame Sorge beider Elternteile nicht möglich.

Gegen dieses "Vetorecht der Mütter" waren mehrere Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt.

In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht unter anderem aus, dass trotz der Tatsache, dass beide Eltern Träger der Elternrechte aus Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz sind, die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung erfordert sowie sich am Kindeswohl auszurichten hat. "Fehlen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen." Dieses Mindestmaß an Übereinstimmung, das die Verfassungsrichter für die gemeinsame Sorge anführen, spricht aus meiner Sicht gegen eine generelle gemeinsame Sorge auch bei Nichtverheirateten.

Es ist unzweifelhaft, dass auch Väter ein Elternrecht haben. Wegen der vorgezogenen Wahlen konnten wir die Frage, ob das unangetastete Vetorecht der Mutter einzuschränken sei, nicht mehr abschließend klären. Klar ist, es geht vor allem um das Wohl des Kindes. Innerhalb der Fraktion gibt es starke Stimmen, die sich für die Möglichkeit einer so genannten Einzelfallentscheidung aussprechen. Die geltende Übergangsregelung für das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (Altfälle) könnte Modellcharakter für die Zukunft des Sorgrechts bei nicht miteinander verheirateten Eltern haben, in denen sich die allein sorgeberechtigte Mutter weigert, eine Mitsorge des Kindsvaters zuzulassen. Wenn der nicht mit der Mutter verheiratete Vater willens und in der Lage ist, die elterliche Verantwortung für das gemeinsame Kind in gleicher Weise wie die Mutter zu tragen und dies auch tatsächlich tut, sollte eine gerichtliche Einzelfallentscheidung zugunsten der gemeinsamen Sorge auch gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter möglich sein. Diese gerichtliche Prüfung sollte allerdings nicht, wie in der Übergangsregelung festgelegt, an das gemeinsame Familienleben im Sinne einer tatsächlichen gemeinsamen elterlichen Sorge gebunden sein, sondern auch für Fälle gelten, in denen der Vater seinen Anteil an elterlicher Fürsorge erfüllt und vornehmlich am Willen der Mutter gescheitert ist. Sollte die Mutter die gemeinsame Sorge, wie vom Gesetzgeber in der bestehenden Regelung unterstellt, aus schwerwiegenden Gründen nicht befürworten, werden diese Gründe auch in der Einzelfallprüfung Bestand haben.

Mit freundlichen Grüßen,
Anna Lührmann

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