Frage an Annette Schavan bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

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Annette Schavan
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Frage von Lars M. •

Frage an Annette Schavan von Lars M. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrte Frau Dr. Schavan,

unsere Tochter besucht z.Z. die 10 Klasse in einem Gymnasium in Sachsen (Abitur nach 12 Jahren). Nach diesem Schuljahr nimmt Sie an einem Schüleraustausch teil. Sie wird für 1 Jahr nach Norwegen gehen, in einer Gastfamilie wohnen und in Norwegen auch die Schule besuchen. Dieser Auslandsaufenthalt wird über AFS organisiert und durchgeführt.
Nach Beendigung dieses Aufenthaltes (2011) wird Sie hier in Sachsen die 11 Klasse besuchen.
Wir als Eltern begrüßen dieses Engagement unserer Tochter in vollem Umfang, u.E. ist diese "Horizonterweiterung" für die weitere Ausbildung absolut nützlich. Die Kosten für diesen Aufenthalt sind allerdings beträchtlich, die Organisation AFS stellt ca. 6.500 € in Rechnung, hinzukommen Taschengeld und weitere monatl. Kosten in Höhe von ca. 200 € /Monat.

Meine Frage:

Werden solche , in unseren Augen wirklich sinnvolle, Auslandsaufenhalte im Rahmen des AuslandsBAFÖG finanziell unterstützt?
Das zuständige BAFÖG-Amt konnte leider keine abschließende Bewertung vornehmen!!

Gerne erwarte ich Ihre Antwort

Mit freundlichen Grüßen

Lars Müller

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre Frage vom 4. Mai 2010.

Sie schildern das Interesse Ihrer Tochter an einem Auslandsschuljahr in Norwegen und berichten, dass Ihre Tochter im G8-Zug das elfte Schuljahr zunächst in Norwegen und sodann erneut in Deutschland absolvieren möchte. In diesem Zusammenhang erbitten Sie Informationen zu einer eventuellen Förderung.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können auch für Schülerinnen und Schüler Leistungen nach dem BAföG für einen Auslandaufenthalt gewährt werden. Die geltende Rechtslage ist Ihnen offensichtlich bereits vom BAföG-Amt dargelegt worden. Schülerinnen und Schüler können für Auslandsschuljahre nur gefördert werden, wenn zumindest ein Teil des Auslandsaufenthaltes auf die vorgeschriebene oder übliche Schulzeit angerechnet werden kann. Diese gilt in den Ländern, in denen die Hochschulzugangsberechtigung nach 13 Jahren erworben werden kann, für den Besuch der Klasse elf und in Ländern, in denen die Hochschulzugangsberechtigung nach zwölf Jahren erworben werden kann, für die Klasse zehn eines Gymnasiums.

Die Notwendigkeit, die Stufe elf im Inland zu wiederholen, zeigt, dass eine Anrechnung des Auslandsschulbesuchs im Falle Ihrer Tochter nicht möglich ist und damit die Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Allerdings ist derzeit ein Änderungsgesetz zum BAFöG in Vorbereitung. Von den Änderungen wird voraussichtlich auch die Auslandsförderung betroffen sein. Sollte das Gesetz wie geplant in Kraft treten, wird für Oberstufenschülerinnen und -schüler allgemeinbildender Schulen das Anrechenbarkeitserfordernis zum nächsten Schuljahr wegfallen. Die Notwendigkeit, eine Klasse zu wiederholen, wäre dann kein Hindernis mehr für eine Förderung.

Die zentralisierte Zuständigkeit für die Leistung von Auslandsförderung ist nach Zielstaaten bundesweit auf sämtliche Bundesländer verteilt. Für die Förderung in Norwegen ist das Studentenwerk Schleswig-Holstein zuständig. Die Zuständigkeit erstreckt sich sowohl auf die Antragsbearbeitung als auch auf eventuell von Ihnen benötigte Informationen.

Seien Sie herzlich und mit guten Wünschen gegrüßt.

Ihre Annette Schavan