Frage an Antje Blumenthal von Marion R. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Blumenthal,
ich bedanke mich für Ihre Antwort, auch wenn Sie meine Frage nicht beantwortet haben.
Aus diesem Grund und auf die Gefahr hin des wochenlangen Wartens, wende ich mich heute noch einmal an Sie.
Sie haben mir in Ihrer Antwort unterstellt, ich hätte etwas gegen die Unterhaltszahlungen an das Kind aus erster Ehe meines Mannes! Dies trifft in keinem Punkt zu! So etwas habe ich nie geschrieben. Mein Mann leistet trotz fehlender Leistungsfähigkeit jeden Monat pünktlich seinen Beitrag zum Unterhalt an sein Kind. Es ging mir in erster Linie nicht darum sondern galt meine Frage eher den engen wirtschaftlichen Verhältnissen in unserer Familie, welche noch beengter werden Dank Ihrer veränderten Reihenfolge ab Sommer 07!
Mein Mann ist derzeit in der Stkl 3 gemeldet, was bedeutet, der volle Steuervorteil aus unserer Familie inkl. vollem Kinderfreibetrag unserer gemeinsamen Tochter kommt monatlich ihm zugute. Daraus ergab sich, das auch dieses Nettoeinkommen im vollem Umfang für die Unterhaltsberechnung auch für sein Kind aus erster Ehe herangezogen wurde. Für mich kein Problem, da ich bisher noch gleichrangig mit den beiden Kindern stehe. Im Sommer aber falle ich zurück und bekomme gar keine Leistungen mehr zugesprochen. Es reicht nicht mal voll für die beiden Kinder.
Ich habe daher weder finanzielle Unterstützung von meinem Mann noch Anteil am Staatlichen Steuervorteil lt. Art. 6 I Grundgesetz?
Wo bitteschön können Eltern selber für sich sorgen, wenn es an Arbeitsplätzen mangelt?
Der Staat entzieht sich doch auch aus seinen Pflichten, gibt es doch bezüglich des ALO 2 seit letzten Jahr die Stiefvaterregellung! Da wird nicht nach minderjährigkeit sondern nach tatsächlichem Bedarf entschieden. Warum betrachtet man nicht auch im Unterhaltrecht das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse, in dem die KM und das Kind mit Partner lebt im Vergleich zu der Zweitfamilie?
Mit freundlichem Gruß
Rosenberger
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Sehr geehrte Frau Rosenberger,
vielen Dank für Ihre Rückfrage zum Unterhaltsrecht.
Sie sprechen in Ihrem Brief zwei verschiedene Arten der Sozialleistungen an.
Einerseits beziehen Sie sich auf die Unterhaltspflicht, die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben ist. Sie verpflichtet Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel, einander Unterhalt zu gewähren. Andererseits sprechen Sie die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Familie an. Wenn die finanziellen Mittel einer Familie trotz Arbeit oder aufgrund fehlender Arbeitsplätze nicht ausreichen, fängt der Staat dies mit Sozialleistungen wie Wohngeld, Arbeitslosengeld 1 oder 2 auf. Das sind Regelungen des Sozialgesetzbuches.
Wichtig ist, diese Fälle zu unterscheiden. Zwar spricht man in beiden Fällen von Bedürftigkeit, diese wird aber je nach Sachlage von einem Verwandten oder vom Staat aufgefangen.
Ich bleibe bei der Aussage, dass mit dem neuen Unterhaltsrecht die Kinder profitieren. Denn sie genießen künftig Priorität bei der Berechnung. In Ihrem Fall erhalten das Kind Ihres Mannes aus erster Ehe und Ihr gemeinsames Kind zukünftig mehr Geld. Dies ist gerechtfertigt, da Kinder nicht in der Lage sind, ihr eigenes Einkommen zu bestreiten. Wenn, wie in Ihrem Fall, das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten „nicht mal voll für die beiden Kinder“ reicht, springt der Staat ein.
Sollten Sie noch weitere Rückfragen zu Ihrem speziellen Fall haben, können Sie diese gerne direkt an mein Büro schicken.
Antje Blumenthal, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
antje.blumenthal@bundestag.de
Mit freundlichen Grüßen
Antje Blumenthal