Frage an Barbara Steffens von Sonja R. bezüglich Gesundheit
Guten Tag, Frau Barbara Steffens,
ich habe ebenso Kenntnis Ihrer Pressemitteilung bezüglich e-Zigaretten und Liquid erlangt und möchte Sie fragen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Sie ein Verkaufsverbot erlassen und durchsetzen?
Mir ist bisher kein Gesetz bekannt, welches Zigaretten wegen ihres Nikotingehalts unter Verkaufsverbot stellen? Oder ist mir da etwas entgangen?
Ich habe hier gelesen, daß Sie teilweise innerhalb 1 Tages antworten und wäre sehr dankbar, wenn Sie mir ebensoschnell eine Antwort zukommen lassen könnten.
Vielen Dank!
Guten Tag Frau Reddiess,
Liquids fallen wie Nikotinpflaster und Nikotinkaugummis unter das Arzneimittelgesetz (Bundesgesetz). Ihre Zulassung muss wie z.B. bei Nikotinpflastern beantragt werden. Das gleiche gilt dann auch für ihren Verkauf. Sie könnten dort verkauft werden, wo auch Nikotinpflaster und Nikotinkaugummis gekauft werden können, in der Apotheke.
Tabak ist von diesen Bestimmungen im Arzneimittelgesetz ausgenommen, obwohl er ebenfalls Nikotin enthält. Wenn der Gesetzgeber für dieses Gesetz, das ist in diesem Fall der Bundestag, für Liquids die gleiche Ausnahmeregelung wie für Tabak verfügen würde, könnten sie auch wie Tabak vertrieben werden.
Ich bin als Gesundheitsministerin an die aktuellen Gesetze gebunden und habe dementsprechende Anordnungen verfügt.
Mit freundlichem Gruß
Barbara Steffens