Frage an Barbara Steffens von Martina L. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Steffens,
mich interessiert auch auf welcher bundesgesetzlichen Grundlage Sie Nikotinhaltige Liquids unter das Arzneimittelgesetz stellen.
Der Europäische Gerichtshof urteilte am 29. April 2004:
"...Für die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel "nach der Funktion" müssen sich die Behörden daher vergewissern, dass es zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der Körperfunktionen bestimmt ist und somit Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen haben kann (Urteil Upjohn, Randnr. 17)...".
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am 25. Juli 2007 folgendermaßen:
"Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel setzt voraus, dass die ihm zugeschriebenen Wirkungen durch belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sind (...) Es geht nicht an, zum Verzehr bestimmte Produkte „auf Verdacht“ den Arzneimitteln zuzurechnen."
und so weiter und sofort. Ein Bundesgesetz zum Thema Liquids als Arzneimittel habe ich bisher nicht finden können. Und wenn ich Ihre Aussage richtig verstehe fällt ein Liquid unter das Arzneimittelgesetz wenn Nikotin drin ist, da Nikotin pharmakologisch wirkt. Aber Zigaretten die erwiesenermaßen Nikotin enthalten werden nicht in die Apotheke kommen? Ist das nicht ein Widerspruch in sich? Ich bitte Sie um Aufklärung mit Verweis auf den Bundesrechtlichen Paragraphen.
Und eine Frage hätte ich noch zu Europäischer Rechtssprechung: wird diese nicht über deutscher Rechtssprechung gewertet? Also wenn der Europäische Gerichtshof nun Urteilt das Liquids nicht unter Arzneimittelrecht fallen, hat das dann in allen Ländern der Europäischen Gemeinschaft gültigkeit?
Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Antwort.
Martina Lehmann
Sehr geehrte Frau Lehmann,
gerne beantworte ich Ihre Frage:
Für den ersten Teil Ihrer Frage verweise ich auf die Antwort, die ich auf die Fragen von Herrn Weigand gegeben habe. Richtig ist, wie Sie sagen, dass Zigaretten auch Nikotin enthalten. Tabak ist aber explizit ausgenommen von den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, welches ein Bundesgesetz ist. Rechtlich zuständig ist dafür der Bundestag. Wenn Sie möchten, dass Liquids ebenso wie Tabak von den gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen werden, dann müssten Sie eine Änderung des Arzneimittelgesetzes im Bundestag bewirken.
Mit freundlichem Gruß
Barbara Steffens