Frage an Barbara Steffens von Martin H. bezüglich Gesundheit
Bei der Beantwortung der Frage von Herrn Wiegand auf die Fundstelle der Paragraphen ist mir aufgefallen das nur die hälfte der Einstufung zum Funktionsarzneimittel gesagt wurde.
Mir fehlt der Teil in dem steht das es auch dazu bestimmt sein muss eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung zu beeinflussen.
Dieses ist bei einem E-liquid in den allermeisten Fällen nämlich dann wenn es als Genussmittel Angeboten wird nicht gegeben.
Dementsprechend kann es auch nicht als Arzneimittel eingestuft werden was ja auch der EuGh und ebenfalls auch die Bfarm so sieht.
Die Frage lautet also wieso geben sie nur die hälfte der Gesetzestexte wieder.
Martin Hauchwitz
Sehr geehrter Herr Hauchwitz,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zu Ihrer Frage verweise ich auf eine Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Der genaue Wortlaut des Beschlusses auf folgender Internetseite des Gerichts abrufbar: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/16_L_2043_11beschluss20120116.html.
Das Verwaltungsgericht stellt eindeutig fest, dass die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes vertretbar sei.
Hier die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts im Wortlaut:
"Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Antrag einer Produktionsfirma und Vertreiberin sog. E-Zigaretten (elektronische Zigaretten) abgewiesen, der darauf gerichtet war, dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Äußerungen und Warnungen vor E-Zigaretten im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen. Das Ministerium hatte in einer Pressemeldung vom 16. Dezember 2011 unter der Überschrift "Ministerin Steffens warnt vor Verkauf von illegalen E-Zigaretten: Geschäftsgründungen sind riskant - Gesundheitsschäden zu befürchten" sowie in einem Erlass vom selben Tage die Rechtsauffassung vertreten, nikotinhaltige Liquids dürften nur mit arzneimittelrechtlicher Zulassung in den Verkehr gebracht werden, bei nikotinfreien Liquids sei im Einzelfall zu prüfen, ob sie den arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterlägen. Die Zigaretten selbst seien gegebenenfalls als Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen. Nach Auffassung der Kammer verstoßen diese Äußerungen nicht gegen die Berufsfreiheit der Antragstellerin. Das Ministerium sei für den Bereich des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts zuständig und damit grundsätzlich befugt, öffentlichkeitswirksame Informationen insbesondere über neue Entwicklungen in diesem Bereich zu verbreiten. Um eine solche Entwicklung handele es sich auch bei den E-Zigaretten zur Aufnahme von Nikotin aus nikotinhaltigen Liquids. Die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sei vertretbar.
Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.
Aktenzeichen: 16 L 2043/11"
Mit freundlichen Grüßen
Barbara Steffens