Frage an Barbara Steffens von Christian H. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Steffens,
da ich in rechtlichen Dingen sicherlich weniger bewandert bin als Sie, möchte ich den u.g. Artikel von Prof. Dr. Wolfgang Voit aus der Legal Tribune zitieren, und um Ihren geschätzten Kommentar bitten.
http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5311/streit-ueber-e-zigaretten-blauer-dunst-aus-der-apotheke/
Vermutlich lassen die mögliche Gesundheitsgefahr und die vielleicht auch berechtigte Sorge um die Verbraucher das Ministerium in NRW weit über das Ziel hinausschießen. Dabei wären die Verbraucher auch ohne einen überdehnten Arzneimittelbegriff keineswegs schutzlos. Selbstverständlich können krebserzeugende Chemikalien aus Gründen des Gesundheitsschutzes verboten werden. Grundlage dafür ist das Chemikaliengesetz und die REACH-Verordnung. Dort ist im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen Stoffe als Gefahrstoffe eingeordnet werden, wann sie als krebserzeugend zu kennzeichnen sind und in welchen Fällen ein Produkt eine Zulassung benötigt.
Sind solche Stoffe ohne Kennzeichnung enthalten und ein Produkt nicht zugelassen, steht einem Verbot nichts entgegen. Es ist dann auch richtig und erforderlich, ein solches Mittel aus dem Verkehr zu ziehen. Aber diese Voraussetzungen darf man nicht dadurch umgehen, dass man Produkte kurzerhand als Arzneimittel einstuft, obwohl der Verbraucher weiß, dass dieses Produkt nicht gesund ist und auch nicht therapeutisch eingesetzt werden soll.
Der Vertrieb der E-Zigarette, die zu Genusszwecken und nicht zur Nikotinentwöhnung geraucht werden, kann deshalb nach dem Arzneimittelrecht nicht verboten werden.
VIelen Dank für Ihre Einschätzung
Christian Hemsby
Sehr geehrter Herr Hemsby,
da Sie auf die rechtliche Seite verweisen: Hier die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zur Klage einer Produktionsfirma von E-Zigaretten gegen mich, bitte beigefügten Link nutzen.
http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/presse/pressemitteilungen/120117/index.php
Mit freundlichem Gruß
Barbara Steffens