Frage an Barbara Steffens von Torsten K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Steffens,
mittlerweile haben nun schon eine Vielzahl von Fragestellern dargestellt, dass Nikotinliquids nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG zu subsumieren sind. In jedem Fall ist eine solche Einordnung nicht zweifelsfrei und eindeutig, dies wird auch dadurch belegt, dass Sie diesbezügliche Fragen bisher nicht beantwortet haben.
Für die Klärung von rechtlichen Zweifelsfällen ist die Judikative zuständig. Sie als Ministerin sind Teil der Exekutive.
In einer Demokratie wie der Bundesrepublik Deutschland zählt die Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Judikative und Legislative zu den wichtigsten rechtstaatlichen Grundprinzipien.
Derzeit gibt es kein mir bekanntest gerichtliches Urteil, welches eine Einordnung von nikotinhaltigen Liquids als Arzneimittel rechtfertigt. Gleichwohl verfügen Sie per Verwaltungsakt eine solche Einordnung.
Hierzu habe ich zwei Fragen:
1.) Stehen die Grünen und Sie im besonderen für eine Aufhebung der Gewaltenteilung ein?
2.) Muss ich mir als Steuerzahler Sorgen machen, dass Steuergelder für mögliche Schadensersatzansprüche aufgrund unzulässiger Verwaltungsakte aufgebracht werden müssen?
Vielen Dank für Ihre Antworten.