Frage an Barbara Steffens von Tanina W. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Steffens!
In der Diskussion um die E-Zigarette fallen mir immer wieder Unklarheiten und Ungereimtheiten auf:
Das ist zum Einen das Propylenglykol, das laut den von Ihnen aufgeführten Aussagen zu Atemwegsreizungen führen kann und daher besonders für Asthmatiker schädlich ist.
Gegenfrage wäre, warum dürfen in Diskotheken und auf Konzerten vergleichsweise Unmengen davon freigesetzt werden und dies offensichtlich mit Genehmigung der Behörden. Heißt das, um in Ihrem Text zu zitieren, dass ein Stoff zugelassen wurde, von dem man garnicht weiß, ob und wie schädlich er auf längere Sicht ist?
In dem Zusammenhang kann man ja noch anfügen: Ein Asthmatiker wird sich aufgrund seiner Erkrankung wohl weder eine Zigarette noch eine E-Zigarette anstecken, weil er das für sich entscheiden kann. Ob er problemlos und ohne Rücksichtnahme auf evtl. Reizungen Diskotheken oder Konzerte besuchen kann, wird nicht berücksichtigt? Werden Asthmatiker an den Eingangstüren der Diskotheken gewarnt, dass der Aufenthalt in den Räumen aufgrund der Verdampfung von PG Asthmaanfälle auslöst. (Ich habe so etwas noch nie gesehen oder davon gehört.)
Und das andere, wäre dann die Frage: Empfehlen Sie einem Raucher, der es nicht schafft, seine Sucht zu bewältigen, lieber weiter zu rauchen, trotz aller Warnungen?
Dass Kinder die sog. Liquids nicht in die Finger bekommen dürfen, ist wohl jedem "Dampfer" klar. Die Kappen sind kindersicher und die Aufbewahrung sollte außer Reichweite sein. Die Warnhinweise auf diversen Haushaltsreinigern sind in der Regel 1-2 mm groß und werden in der Bevölkerung nicht weiter propagiert. Wohl ausgehend, dass jeder Mensch so viel Hirn hat, Kinder davon fern zu halten. Könnte man "Dampfern" wohl auch so viel Verantwortungsbewußtsein zutrauen und ihnen die gleiche Aufmerksamkeit unterstellen?
Wieso werden in diesem Zusammenhang Warnhinweise als k.o.-Kriterium für e-Zigaretten genommen, wenn sie bei Reinigern aus ausreichende Information akzeptiert werden?
Sehr geehrte Frau Winter,
gerne beantworte ich Ihre Fragen.
Ihre Frage bezüglich des Propylenglykols: Zur Anwendung von Propylenglykol zum Beispiel in Nebelmaschinen von Diskotheken zitiert die Apotheken Umschau Monika Pötschke-Langer vom Deutschen Krebsforschungszentrum: "Bei der Anwendung in Nebelmaschinen kann Propylenglykol zu Atemwegsreizungen führen." Focus-online verweist auf eine Studie der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie, die gezeigt habe, dass der inhalierte Dampf von E-Zigaretten schon nach fünf Inhalierminuten auffällig häufig die Atemwege eingeengt habe. Verantwortlich sei Propylenglykol.
Selbst E-Zigaretten Vertreiber wie vitasmoke oder red-kiwi weisen im Internet auf Propylenglykol als potentielles Allergen hin und raten darüber hinaus zum Beispiel Asthma-Kranken zu äußerster Vorsicht bei der Nutzung elektrischer Zigaretten. So heißt es zum Beispiel bei vitasmoke bei den Sicherheits- und Gesundheitshinweisen unter anderem:
"Generell gilt: benutzen Sie elektrische Zigaretten nur mit äußerster Vorsicht, wenn Sie an einer Lungenerkrankung (z.B. Asthma, COPD, Bronchitis, Lungenentzündung) erkrankt sind. Der freigesetzte Dampf kann bei vorgeschädigter Lunge unter Umständen einen Asthmaanfall, Luftnot und Hustenanfälle auslösen. Verwenden Sie das Produkt auf keinen Fall, wenn eines dieser Symptome bei Ihnen auftritt! Falls Sie allergisch auf einen der Inhaltsstoffe reagieren, dürfen Sie das Produkt nicht benutzen. Die von uns verwendeten Depots enthalten als potentielle Allergene Propylenglykol (PG). "
Wie Sie diesen Absätzen entnehmen können, besteht eine Gefahr für asthmakranke Menschen und die Frage ist berechtigt, ob vor Diskotheken darauf aufmerksam gemacht werden sollte.
Zu Ihrer Frage, was ich Raucherinnen und Rauchern empfehle: Nein, ich empfehle keinem weiter Tabak zu rauchen, sondern ich empfehle ihnen, eine Rauchentwöhnung mit ihrem Hausarzt oder ihrer Hausärztin abzustimmen. Sie können in der Arztpraxis oder bei der Krankenkasse erfahren, für welche Maßnahmen eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt. Letztere wird den Betroffenen ebenfalls Informationen über Kurse zur Überwindung der Sucht anbieten können.
In meinen Veröffentlichungen lag der Schwerpunkt darauf, dass ich vor dem Gebrauch gewarnt und bekannt gegeben habe, dass der Handel und der Verkauf von E-Zigaretten sowie von liquidhaltigen Kartuschen, Kapseln oder Patronen für E-Zigaretten, sofern die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden, gesetzlich verboten sind. Insbesondere nikotinhaltige Liquids dürfen nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Bei nikotinfreien Liquids ist im Einzelfall anhand der Inhaltsstoffe zu prüfen, ob sie den arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterliegen. Generell habe ich auf die Gefahren für unbeteiligte Dritte hingewiesen. Daher weise ich Ihre Behauptung, Warnhinweise als k.o.-Kriterium für e-Zigaretten zu nehmen zurück.
Mit freundlichem Gruß
Barbara Steffens