Frage an Clemens Binninger bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Clemens Binninger
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Frage von Katja R. •

Frage an Clemens Binninger von Katja R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Binniger,

vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn Sie auf meinen eigentliche Frage
nicht eingegangen sind.

Meine Frage betrifft die Schiedgerichte, welche zwingend vorgeschrieben
werden sollen, wenn das Abkommen in Kraft tritt.
Dazu steht auf der von Ihnen verlinken Seite folgendes:

"Die Europäische Kommission erkennt an, dass das System verbessert
werden kann und hat die neuen Vorschriften der Vereinten Nationen für die
Transparenz der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten sehr aktiv
mitentwickelt. In den zweiseitigen Handelsabkommen, die die EU aushandelt,
ist sie bestrebt, die Vorschriften zu verbessern, z. B. über die
staatliche Aufsicht über Schlichter oder über einen Verhaltenskodex für
Schlichter. "

Da steht was von möglichen Verbesserungen (dort steht kann, aber nicht
muss), aber die Frage, wieso ein ausländischer Investor anders als in
inländischer behandelt werden sollte und darf, ist nicht beantwortet. Auch
eine mögliche Transparenz ändern nichts an der Tatsache, das dort nach
einem Recht, das an einigen Stellen mehr als schwammig formuliert ist,
geurteilt wird. Es gibt keine Berufungsinstanz und keine Möglichkeit, sich
an eine höhere Stelle zu wenden.
Die Rechtfertigungen auf dieser Seite scheinen mir doch arg an den Haaren herbei gezogen und dort steht nur, das man Klagen verhindern wolle, soweit es sich um eindeutige Harmoniserungen der EU handelt
Ein deutsches Unternehmen muss hier durch alle Instanzen gehen, aber ein
ausländischer Investor zieht vors Schiedsgericht, ist das gleiches Recht
für alle?
Was sagen Sie zu diesem Beitrag, in dem beschrieben wird, wie Vattenfall Deutschland wegen des Atomausstieges verklagt wird und die rechtlichen Grundlagen gezeigt werden:
http://www.youtube.com/watch?v=a1E98zobbnY ?

Genau zu diesen Rechtsfragen habe ich Sie befragt, und wäre für eine
Antwort dankbar.

Mit freundlichen Grüssen
Katja Rauschenberg

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Rauschenberg,

in meiner letzten Antwort bin ich auf Ihre Fragen eingegangen. Allerdings wäre es hilfreich gewesen, wenn Sie in Ihrer Anfrage vom 18.11. auch schon deutlich gemacht hätten, dass es Ihnen um meine Meinung zu Investitionsschutzabkommen geht und nicht um das Freihandelsabkommen als solches.

Zum Thema Investitionsschutzabkommen: Es gibt Staaten, in denen politische Strukturen instabil sind und Rechtssysteme erst in der Entwicklung begriffen sind. Das gilt gerade für Entwicklungsländer und Länder, die Modernisierungsprozesse durchlaufen. In solchen Fällen besteht für ausländische Investoren große Unsicherheit, weil schwer vorhersehbar ist, wie sich die Rahmenbedingungen für ausländische Unternehmen verändern (Auflagen, Enteignungen etc.). Hier sind Investitionsschutzabkommen ein bewährtes Instrument, um stabile Rahmenbedingungen für Auslandsinvestitionen zu schaffen. In der Regel sehen solche Abkommen auch vor, dass im Falle von Streitigkeiten zwischen dem ausländischen Investor und dem Gaststaat ein Schiedsverfahren geführt werden kann, das üblicherweise nach den internationalen Vereinbarungen des „International Centre for Settlement an Investment Disputes“ bei der Weltbank oder der „United Nations Commission on International Trade Law“ durchgeführt wird.

Deutschland hat 131 bilaterale Investitionsförderungs- und schutzabkommen vor allem mit Entwicklungs- und Schwellenländern geschlossen. Deutschland setzt sich dafür ein, dass Staaten im Rahmen dieser Abkommen mit gesetzlichen Maßnahmen legitime Ziele der öffentlichen Ordnung in den Bereichen Soziales, Umwelt, Sicherheit, öffentliche Gesundheit und Gefahrenabwehr verfolgen können. Da solche Abkommen meist bilateral sind, gelten die gleichen Regelungen für deutsche Unternehmen, die im Ausland investieren wie für ausländische Unternehmen, die in Deutschland investieren.

Bei der von Ihnen angesprochenen Klage bezieht sich Vattenfall auf die Europäische Energiecharta, die 1991 als multilateraler Vertrag zwischen 51 Staaten geschlossen wurde. In diesem Vertrag geht es neben dem Investitionsschutz im Energiebereich unter anderem um Handelsstandards, um den Transit von Energie auf dem Landweg, um ein Verbot der Einstellung von Energielieferungen bei Streitigkeiten, um den Abbau von Wettbewerbsbeschränkungen, die Schaffung von Transparenz über Rechtsvorschriften und die Einhaltung von Mindeststandards beim Umweltschutz. Gerade der Investitionsschutz in dieser Charta war Anfang der 90er Jahre von großer Bedeutung, als es um Investitionen in ehemaligen Ostblockstaaten ging, deren politische und rechtsstaatliche Entwicklung nicht abzusehen war.

Wie bei der Europäischen Energiecharta muss Deutschland bei allen Abkommen, die ein Investitionsschutzkapitel beinhalten, abwägen, ob der Nutzen oder das Risiko, das mit solchen Regelungen verbunden ist, überwiegen.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger