Frage an Clemens Binninger bezüglich Innere Sicherheit

Portrait von Clemens Binninger
Clemens Binninger
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Clemens Binninger zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Helmut E. •

Frage an Clemens Binninger von Helmut E. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter herr Bundestagsabgeordneter BINNINGER!

Laut Stuttgarter Zeitung vom Dezember 2013 entliess das OLG Stuttgart 5 mutmassliche Drogenhändler, trotz Fluchtgefahr und dringendem Tatverdacht,
da das Landgericht Heilbronn, wegen Überlastung,nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eine Hauptverhandlung durchführen konnte:

Beweis:
http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.richter-ueberlastet-fuenf-drogendealer-auf-freiem-fuss.df2b6467-494b-46d7-937a-7b9524349093.html

Was ist Ihre Meinung dazu? Kann der Bundesgesetzgeber eine Wiederholung verhindern,indem er mehr Geld in das Justizwesen der Länder pumpt für mehr Richterstellen?
Warum wurde hier nicht eine andere Kammer mit dem Verfahren beauftragt, die nicht überlastet war? Kann der Bundesgesetzgeber durch Änderungen im GVG und der StPO eine automatische Vertretungsregelung bei Überlastung festschreiben?

Mit bestem Dank im voraus für Ihre Antwort und freundlichen Grüssen
Helmut Epple

Portrait von Clemens Binninger
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Epple,

es ist in der Tat sehr unbefriedigend, wenn Personen, die dringend tatverdächtig sind, aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen, weil das zuständige Landgericht überlastet ist.

Allerdings kann der Bund keinen Einfluss auf die Personalsituation an den Gerichten der Länder (wozu auch die Landgerichte zählen) nehmen, weil hier allein die Länder zuständig sind. Der Bund kann deshalb auch nicht zweckgebunden Gelder zur Verfügung stellen. Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich in dieser Angelegenheit an die baden-württembergische Landesregierung oder an den Landtag zu wenden.

Die Geschäftsverteilung innerhalb der Gerichte (also letztlich auch die Frage, welcher Richter oder welche Kammer für ein bestimmtes Strafverfahren am Landgericht zuständig ist) wird gemäß § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes im Voraus vom Präsidium des Gerichts bestimmt. Das Gerichtsverfassungsgesetz räumt hier auch die Möglichkeit ein, die Geschäftsverteilung etwa bei Überlastung zu ändern. Diese Entscheidung liegt aber in der Hand des Präsidiums.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger