Frage an Clemens Binninger bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Clemens Binninger
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Frage von Irene L. •

Frage an Clemens Binninger von Irene L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

In "Kulturzeit" (3SAT) wurde heute berichtet über die Strafanzeige von Maaßen an Range, gegen die Presse-Informanten zum Dokument „Erweiterte Fachunterstützung Internet“, als aufzubauendes Referat 3C des Bundesamts für Verfassungsschutz. Zitat Kulturzeit: „Für die journalistische Aufklärung sind solche Dokumente unverzichtbar“ – nachdem ich mir das journalistische Ergebnis auf Netzpolitik.org durchgelesen habe ( https://netzpolitik.org/2015/geheime-referatsgruppe-wir-praesentieren-die-neue-verfassungsschutz-einheit-zum-ausbau-der-internet-ueberwachung/ ), stimme ich dieser Einschätzung voll zu (Publikation war notwendig). Sie müssen als PKGR-Mitglied das beschriebene Referat 3C des BfV kennen/überprüfen. 1. Was werden Sie nun tun, um die Quellen der Journalisten in diesem Fall vor der Strafanzeige zu schützen ( => Whistleblower-Schutz für Verfassungs-Verteidiger !!! : „Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden.“) ?
2. Wie ist sichergestellt, dass die Kontaktpersonen, die ohne Verdacht mitüberwacht werden, vom BfV über diese Ausspähung informiert werden ? => GG, Artikel 10 erlaubt ja die Ausspähung OHNE Mitteilung an die Betroffenen NUR, wenn der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder die Sicherung von Bund/Ländern auf dem Spiel steht, was beim Mitlesen über 5 (?) Ebenen hinweg nicht mehr gegeben sein kann.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Latz,

haben Sie Dank für Ihre Anfrage vom 23. Juli 2015.

Als Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums bin ich grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine öffentliche Bewertung konkreter Vorgänge gemäß § 10 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes nur dann zulässig ist, wenn das Kontrollgremium dazu vorher einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Mit freundlichen Grüßen
Clemens Binninger