Frage an Clemens Binninger bezüglich Soziale Sicherung

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Clemens Binninger
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Frage von Jochen H. •

Frage an Clemens Binninger von Jochen H. bezüglich Soziale Sicherung

Guten Tag Herr Binninger,

meine Frau darf auf Grund eines Gendefektes wegen ihrer schlechten Augen keinen Führerschein machen. Sie ist daher auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, um Besorgungen zu machen, zur Arbeit zu kommen und soziale Kontakte zu pflegen. Durch ihre Arbeitszeiten muss ich meine Frau aber auch an den Wochenenden zur Arbeit fahren, da zu dieser Zeit noch keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren. Das Ticket für die öffentlichen Verkehrsmittel muss sie selbst bezahlen. Sie hat einen Behindertenausweis mit einem GdB von 50%.

In unserem Bekanntenkreis gibt es mehrere Menschen mit Hörbehinderung. Diese dürfen aber trotzdem alle den Führerschein machen und fahren auch alle Auto. Trotzdem besitzen alle eine Fahrkarte für die öffentlichen Verkehrsmittel, für welche sie aber nur einen sehr geringen Betrag bezahlen müssen. Das ganze läuft unter der Rubrik "Nachteilsausgleich".

Nun frage aber nicht nur ich mich, warum meine Frau keinen so großen Nachteil hat wie Hörbehinderte und dieser daher nicht ausgeglichen werden muss. Für mich läuft da etwas schief. Grund ist die Gesetzeslage.

Können Sie mir vieleicht plausibel erklären, warum dieses so in Ordnung sein soll?

Mit freundlichem Gruß

Jochen Heuser

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Heuser,

haben Sie vielen Dank für Ihren Beitrag.

In § 145 des 9. Sozialgesetzbuches ist im Zusammenhang mit dem Nachteilsausgleich geregelt, dass Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind oder hilflos oder gehörlos sind, im öffentlichen Nahverkehr gegen Zahlung eines Pauschalbetrags von 60 Euro im Jahr unentgeltlich befördert werden. Zu dieser Gruppe zählen erheblich Gehbehinderte, außergewöhnlich Gehbehinderte, Blinde sowie Hilflose und Gehörlose. (Wobei bei Hilflosigkeit und Blindheit kein Pauschalbetrag zu entrichten ist).

Das Gesetz hebt hier auf den Grad und die Art der Behinderung ab. Eine Behinderung in Form von Blindheit ist demnach mit einer Behinderung in Form von Gehörlosigkeit gleichzusetzen. Deshalb sind für Blinde und Gehörlose ähnliche Nachteilsausgleiche vorgesehen.

Ihr Beitrag zeigt, dass diese Regelung nicht immer der Lebenswirklichkeit entspricht. Ich habe mir deshalb erlaubt, Ihre Anmerkungen an den behindertenpolitischen Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Herrn Hubert Hüppe, zur Berücksichtigung weiterzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binniniger