Frage an Clemens Binninger bezüglich Recht

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Clemens Binninger
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Frage von Kevin Z. •

Frage an Clemens Binninger von Kevin Z. bezüglich Recht

Hallo Herr Binninger,

die Münchner U-Bahn-Schläger aus dem Dezember 2007 haben ein hartes Urteil (8,5 und 12 Jahre Haft) bekommen. Wie stehen Sie als Sicherheitsexperte zu diesem Urteil?

Kürzlich habe ich auch gelesen, dass Sie die Sicherheitsverwahrung für Jugendliche eingeführt haben. Eine strenge Bestrafung halte ich ja für ok, aber wollen Sie jetzt auch noch Jugendliche nachträglich einsperren?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Zingmayer,

haben Sie vielen Dank für Ihren Beitrag.

Zu Ihrer ersten Frage: Das Landgericht München I hat die beiden Täter im sog.U-Bahn-Schläger-Prozess nach dem Jugendstrafrecht zu achteinhalb bzw. nach dem Erwachsenenstrafrecht zu zwölf Jahren Haft verurteilt. Die beiden jungen Männer hatten im Dezember 2007 auf einen älteren Mann eingeschlagen und ihn fast umgebracht, nachdem dieser sie aufgefordert hatte, in der U-Bahn nicht zu rauchen. Sie wurden daraufhin wegen versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl angeklagt.

Sie haben Recht, es handelt sich dabei um eine harte Bestrafung. Es handelt sich aber um eine Strafe, die die Täter durch ihre Tat letztlich selbst zu verantworten haben. Ich begrüße dieses Urteil.

Zu Ihrer zweiten Frage: Der Deutsche Bundestag hat am 20. Juni die Möglichkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung für Straftäter, die nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden, beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz ebenfalls zugestimmt.

Eine entsprechende Regelung existiert bereits seit langem im Erwachsenenstrafrecht. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll den Schutz vor Verurteilten gewährleisten, die auch nach Verbüßung einer langjährlichen Freiheitsstrafe eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit und sexuelle Selbstbestimmung anderer darstellen.

Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht sieht vor, dass Personen, die nach dem Jugendstrafrecht zu Freiheitsstrafen von mindestens sieben Jahren verurteilt wurden, in nachträgliche Sicherungsverwahrung genommen werden können, wenn sie auch nach Verbüßen der Strafe eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Derart hohe Jugendstrafen werden in aller Regel für schwere Delikte wie Mord- und Totschlags- oder Sexualstraftaten verhängt. Auch muss die Person bei der Entscheidung für eine nachträgliche Sicherheitsverwahrung mindestens 21 Jahre alt sein - also erwachsen.

Neben diesen Hürden muss eine nachträgliche Sicherungsverwahrung von einem Gericht mit drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern nach Einholung von Gutachten angeordnet werden. Der Beschluss zur nachträglichen Sicherungsverwahrung muss dann auch jedes Jahr aufs Neue überprüft werden. (Für nach dem Erwachsenenstrafrecht Verurteilte ist diese Prüfung nur alle 7 Jahre vorgesehen).

Mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht wird eine bestehende Lücke geschlossen. Gleichzeitig werden hohe Hürden definiert, die gewährleisten, dass diese Maßnahme angemessen zur Anwendung kommt.

Ich empfehle hier auch die Rede meines Kollegen Dr. Gebh zu diesem Thema: http://www.cducsu.de/Titel__Wir_schliessen_eine_weitere_Luecke/TabID__1/SubTabID__2/InhaltTypID__2/InhaltID__10290/Inhalte.aspx

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger