Frage an Daniel Volk bezüglich Umwelt

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Daniel Volk
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Frage von Ulrich K. •

Frage an Daniel Volk von Ulrich K. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Volk,

ich hätte eine Frage zum Thema der Laufzeitverlängerung der deutschen Atomkraftwerke:

Wäre es nicht möglich (und ökonomisch sinnvoll), die Kosten für die Suche nach einem geeigneten Endlager und dessen Aufbau bereits jetzt von den Betreibern der entsprechenden Kraftwerke tragen zu lassen, um so diese auf den Steuerzahler ausgelagerten Kosten in die Preisfindung für den (laut Energieoligopolisten ja so günstigen) Strom aus Kernenergie einfließen zu lassen? Möglicherweise würde sich dann für die Rentabilität der Kernenergie ein ganz anderes, ehrlicheres Bild abzeichnen?
So könnte die Entscheidung der Verbraucher über die Wahl des Stromanbieters eine gewisse korrigierende Kraft auf die Energiepolitik haben, also der Markt hier regulativ eingreifen, wie es Ihre Partei ja auch für sinnvoll hält.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Kastenbauer

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Sehr geehrter Herr Kastenbauer,

in der Bundesrepublik Deutschland hat der Gesetzgeber 1976 dem Bund die Verantwortung zur Einrichtung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auferlegt. Mit der konkreten Durchführung dieser Aufgaben ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) betraut. Das BfS ist dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zugeordnet und unterliegt bei der Durchführung der Endlageraufgaben dessen Fach- und Rechtsaufsicht.

Entsprechend dem Verursacherprinzip sind die Erzeuger beziehungsweise Ablieferer radioaktiver Abfälle, zum Beispiel Kernkraftbetreiber, gesetzlich verpflichtet, die gegenwärtigen und zukünftigen Kosten für die Endlagerung (Errichtungs- und Betriebskosten) einschließlich der Kosten der späteren Stilllegung der Endlager zu tragen. Auch die bei den Abfallverursachern bis zur Ablieferung an ein Endlager oder eine Landessammelstelle anfallenden Kosten, zum Beispiel für Konditionierung und Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle, werden von den Abfallverursachern getragen.

Das Handelsrecht begründet in § 249 HGB eine allgemeine, für alle Unternehmen geltende Pflicht, Rückstellungen für in der Zukunft liegende ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Diese sind zwar hinsichtlich ihrer exakten Höhe oder des genauen Zeitpunktes ihrer Entstehung ungewiss, hinsichtlich ihres Be- oder Entstehens und ihrer Inanspruchnahme aber hinreichend sicher zu erwarten. Dementsprechend bilden auch die kernkraftwerksbetreibenden Unternehmen für ihre zukünftigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Bundesamt für Strahlenschutz für die Endlagerung der abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Betriebs- und Stilllegungsabfälle Rückstellungen. Diese Verpflichtung gilt auch für die zukünftigen Kosten der Stilllegung der Kernkraftwerke.

Die gebildeten Rückstellungen sollen die Finanzierung der Stilllegung von Kernkraftwerken und die Entsorgung radioaktiver Abfälle sicherstellen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Daniel Volk