Frage an Dirk Fischer bezüglich Senioren

Portrait von Dirk Fischer
Dirk Fischer
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Dirk Fischer zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Rainer S. •

Frage an Dirk Fischer von Rainer S. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Fischer,

Gesetze sind kein Selbstzweck, sondern sollen das Miteinander in der Demokratie regeln und sollten daher nachvollziehbar und verständlich sein.

Folgende Problematik lässt mich jedoch daran zweifeln:

Ich bin seit Mitte 2007 Rentner regulärer Altersrentner und habe Anfang diesen Jahres ca. 2000 Euro von einer Direktversicherung erhalten, die meine Firma vor Jahren für mich abgeschlossen hatte.
Daraufhin forderte mich meine Krankenkasse auf, 10 Jahre lang einen monatlichen Beitrag von 3,05 Euro zu zahlen (ergibt 366 Euro), wozu ich als Empfänger einer Betriebsrente gemäß gesetzlicher Vorschriften zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen verpflichtet wäre (1/120 der Leistung für die Dauer von 10 Jahren).
Diese unverständliche Regelung führt nach Auskunft eines Krankenkassen-Mitarbeiters sogar zu solch unsinnigen Forderungen wie monatlich 0,17 Euro für 10 Jahre!

Frage 1: Wieso ergibt sich wegen einer einmaligen Zahlung eine Beitragspflicht für 10 Jahre?
Frage 2: Wieso wird meine Direktversicherungssumme um 18% reduziert?

Sagen Sie bitte nicht, das geschehe wegen gesetzlicher Vorschriften, sondern erläutern Sie mir bitte die Berechtigung und den Sinn dieser Regelungen.

Beste Grüße von Rainer Schumacher

Portrait von Dirk Fischer
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schumacher,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Anrechnung von Versorgungsbezügen bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkasse zu Beginn des Jahres 2004 ist die Krankenkassenpflicht aus einer betrieblichen Altersvorsorge neu geregelt worden. Versorgungsbezüge - unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden - sind dann beitragspflichtig, wenn sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen sind. Dies bedeutet, dass die Auszahlung Ihrer Direktversicherung dem entsprechenden Beitragssatz ihrer Krankenversicherung und der Pflegeversicherung von 1,7 Prozent unterliegt. Zur Entlastung der Beitragpflichtigen werden die Beiträge zur Krankenversicherung bei einer einmaligen Auszahlung nicht in einer Summe fällig, sondern sie werden auf zehn Jahre gestreckt, und der jeweilige Jahresbetrag wird dann auf die Monate verteilt.

Die Neuregelung war aus zwei Gründen notwendig geworden:

Zum einen musste die Unterdeckung in der Krankenversicherung der Rentner verringert werden. Im Jahre 2002 haben die Krankenkassen für jeden Rentner im Durchschnitt 3.907 € aufgewandt. Die durchschnittlichen Beitragseinnahmen je Rentner beliefen sich demgegenüber auf lediglich 1.716 €. Damit deckten die Beitragszahlungen der Rentner 2002 knapp 44 Prozent ihrer Leistungsausgaben. 1973 finanzierten die Rentenversicherungsträger, die bis 1983 den gesamten Beitrag für die Krankenversicherung der Rentner zahlten, die Gesundheitskosten der Rentner hingegen noch zu gut 70 Prozent.

Die stetig wachsende Deckungslücke in der Krankenversicherung der Rentner ist eine der Ursachen für die Beitragserhöhungen der Krankenkassen in den letzten drei Jahrzehnten. Diese hat dazu beigetragen, die Arbeitskosten zu steigern, die Einnahmen der Krankenversicherung der Rentner müssen daher erhöht werden, ohne die Arbeitskosten zu belasten und damit zugleich die Chancen für mehr Beschäftigung zu verringern. Deshalb sollen die Rentner nach dem Willen der damaligen Bundesregierung verstärkt zur Beitragszahlung heran gezogen werden, deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine solche Mehrbelastung zulässt. Das ist insbesondere bei den Rentnern der Fall, die zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Einkünfte aus Versorgungsbezügen erzielen – hier in Form einer Direktversicherung.

Ein weiterer Grund für die Gesetzesänderung lag in einschlägigen Urteilen des Bundessozial- und des Bundesverfassungsgerichts, nach denen bei der Beitragsbemessung zur Krankenkasse monatliche Betriebsrenten und einmalige Kapitalabfindungen aus Versicherungen gleich behandelt werden müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Fischer