Frage an Eckhardt Rehberg bezüglich Soziale Sicherung

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Eckhardt Rehberg
CDU
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Frage von Wolf-Bernd B. •

Frage an Eckhardt Rehberg von Wolf-Bernd B. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Rehberg,

wie ich der Berichterstattung in den Medien entnommen habe, gibt es politische Bestrebungen, Boni auf rezeptpflichtige Medikamente zu stoppen. Ein Stopp träfe gerade auch mich, der regelmäßig Arzneimittel benötigt.

Aktuell versuchen die Apothekenverbände gemeinsam mit der Politik über eine Gesetzesänderung, die 16. AMG-Novelle, zu erreichen, dass es in Deutschland keine Boni auf rezeptpflichtige Medikamente mehr geben darf.
Ich halte das für verbraucherfeindlich. Der Bundesverband der Verbraucherverbände sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe sehen das genauso.

• Ich fordere, Boni auf rezeptpflichtige Medikamente auch Apothekern in Deutschtand zu erlauben und damit Wettbewerb zum Vorteil der Verbraucher möglich zu machen. Das ist zum Beispiel in den Niederlanden, Schweden und lrland längst üblich und hat zu Kosteneinsparungen bei Patienten bei gleichzeitig hoher Versorgungsqualität geführt.

• Es ist nicht akzeptabel[, dass die Apothekerlobby parallel zum Verbot von Patienten-Boni über eine Erhöhung des Apotheker-Honorars in Millionenhöhe verhandelt. Der gesunde Wettbewerb wird ausgeschaltet, Patientenvorteile werden gestrichen. Ich als Verbraucher bekomme weniger, die Apotheken mehr. Das passt nicht zusammen.

Herr Rehberg was unternehmen Sie, um diesen Missstand zu verhindern?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Böer,

im Zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (BT-Drs 17/9341), das am 26.10.2012 in Kraft getreten ist, wird u.a. in § 78 der Arzneimittelpreisverordnung klargestellt, dass die Arzneimittelpreisverordnung auch für den Versandhandel aus dem Ausland nach Deutschland gilt. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. September 2010 (Az.: I ZR 72/08) handelt es sich um eine Klarstellung, die allerdings durch die abweichende Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Juli 2008 (Az.: B 1 KR 4/08 R ) und die anstehende nicht kurzfristig zu erwartende
Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes angezeigt ist. Die Regelung ist aus gesundheitspolitischen Gründen erforderlich. Die Geltung der Arzneimittelpreisverordnung gewährleistet einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die in Deutschland an Verbraucher abgegeben werden. Damit ist insbesondere auch gewährleistet, dass die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt ist. Ferner schützen feste Preise die Patienten. Das Gebot eines einheitlichen Apothekenabgabepreis wird flankiert durch die Regelungen zum Waren- und Geldrabattverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Geltung der Arzneimittelpreisverordnung kann daher nicht ohne Bezug zu den Werbevorschriften betrachtet werden. Nur die gesetzliche Geltung der Arzneimittelpreisverordnung verhindert, dass ausländische Versandapotheken unbegrenzt auf verschreibungspflichtige Arzneimittel Preisnachlasse
geben dürfen. Der Zweck der in § 7 HWG enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen. Ein Rabattverbot bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist daher aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch dann geboten, wenn der Patient bei einer
Versandapotheke einkauft und zwar unabhängig davon, wo die Versandapotheke ihren Sitz hat. Durch das Anpreisen günstigerer Preise oder Mengenrabatte besteht immer die Gefahr eines Fehl- oder Mehrgebrauchs. Dabei besteht die Gefahr, dass Ärzte vermehrt unter Druck geraten und Wunschverschreibungen ausstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn hohe Zugaben oder sonstige Vergünstigungen locken. Derartige Rabatte sind mit dem besonderen Charakter der Arzneimittel, deren therapeutische Wirkung sie substanziell von anderen Waren unterscheidet nicht zu vereinbaren. Daher gilt für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ein Rabattverbot. Dieser Schutz muss aber auch für die Patienten gelten, die in Deutschland bei einer ausländischen Versandapotheke einkaufen. Ein Ziel der Arzneimittelpreisverordnung ist auch, den Patienten vor Überforderung zu schützen. Der Patient muss sich für den Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel darauf verlassen können, dass er das jeweilige Arzneimittel in jeder Apotheke zum gleichen Preis erhalten kann. Der Patient soll nicht in die Situation gelangen, dass er in der besonderen Situation der Krankheit bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Preise vergleichen muss. Einerseits kann der Patient die Berechtigung des Preises nicht abschätzen und ist andererseits auf das Arzneimittel angewiesen. Die Schutzwirkung geht verloren, wenn die Preisbindung für ausländische Versandapotheken nicht gilt. Der besondere Charakter der Arzneimittel und die besondere Situation in der sich Patienten befinden, lässt Ausnahmen von einem einheitlichen Apothekenabgabepreis nicht zu.

Bezüglich Ihrer Anmerkung zur Honorierung der Apotheker, möchte ich Ihnen sagen, dass die Apothekerinnen und Apotheker einen wichtigen Beitrag zur unabhängigen, sicheren und zuverlässigen Versorgung der Menschen mit Arzneimitteln in der Stadt und auf dem Land leisten. Ein zentrales politisches Anliegen ist es, die flächendeckende Versorgung der Menschen durch Apotheken auch weiterhin sicherzustellen. Hierzu bedarf es auch einer ausreichenden und angemessenen Vergütung für die Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker.

Der Apothekenzuschlag (§ 3 AMPreisV) wird durch eine vom Bundeskabinett am 19. September 2012 beschlossene Verordnung zum 01. Januar 2013 von derzeit 8,10 Euro um 25 Cent auf 8,35 Euro je Packung erhöht. Mit diesem Festzuschlag werden die pharmazeutischen Dienstleistungen der Apotheker vergütet. Insgesamt steigt die Vergütung für die Apotheken damit um 190 Millionen Euro im Jahr 2013.

Darüber hinaus ist es geplant, dass die Nacht- und Notdienste der Apothekerinnen und Apotheker künftig pauschal vergütet werden. Wir brauchen eine Honorierung der Apotheker, welche die Versorgung der Menschen sowohl in der Stadt wie auch auf dem Land gleichermaßen sicherstellt. Mit mehr Nachtdiensten - und oft weniger Patienten in den Nachtstunden - belastete Landapotheken werden bei einer Pauschalvergütung künftig besser honoriert. Mit der Umstellung des Vergütungssystems auf Pauschalen sollen weitere 120 Mio. Euro als ein wichtiger Beitrag zur Strukturpolitik zur Verfügung gestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Eckhardt Rehberg MdB