Frage an Eva Möllring bezüglich Finanzen

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Eva Möllring
CDU
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Frage von Wolfgang M. •

Frage an Eva Möllring von Wolfgang M. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Möllring,
sie benutzen den Gesetzestext, ich beschreibe die Auswirkung.
Wer um 10:01 auf eine mehrtägige Dienstreise geht, für den tritt am Abreisetag genau der Fall "8 bis 14 Stunden Abwesenheit" ein, weil es weniger als 14 Stunden von 10:01 bis 24 Uhr sind.
Wer letzten Tag einer mehrtägigen Dienstreise um 23:59 zurückkehrt, für den tritt am Rückreisetag der Fall "weniger als 24 Stunden Abwesenheit" ein.
Am Ende sind die Auswirkungen bei einer 2-tägigen Dienstreise von 10:01 bis 2.Tag 23:59 wie von mir beschrieben. Die Addition der beiden anteiligen Tagegelder (einmal 8 bis 14 Stunden und einmal weniger als 24 Stunden) für die beiden Tage ergibt genau ein volles Tagegeld.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Mücke,

der von Ihnen geschilderte Sachverhalt erscheint mir sehr theoretisch und eher ein seltener Ausnahmefall zu sein. Denn entweder gelangt eine Person vor 23.59 Uhr nach Hause, z.B. um 23.30 Uhr, oder nach 24.00 Uhr und würde somit ein höheres Tagesgeld erhalten. Das eine Person jedoch um Punkt 23.59 Uhr zu Hause ankommt, ist doch eher unwahrscheinlich.

Das von Ihnen geschilderte Problem hängt in erster Linie nicht mit dem Bundesreisekostengesetz zusammen, sondern mit dem § 4 Absatz 5 Einkommenssteuergesetz, in welchem die von Ihnen genannten Eurobeträge für eine bestimmte zeitliche Abwesenheit geregelt sind. § 6 Absatz 1 Bundesreisekostengesetz verweist lediglich auf diesen § 4 Absatz 5 Einkommensteuergesetz. Da das deutsche Steuerrecht leider sehr kompliziert ausgestaltet ist, war es für den Gesetzgeber, im Sinne der Rechtsklarheit und der praktischen Rechtsanwendung, erforderlich diese Sachverhalte an konkreten Zahlen festzumachen. Im Einkommenssteuergesetz wurden so die Pauschbeträge entsprechend der Abwesenheit von der Wohnung festgelegt, nicht jedoch bezogen auf einzelne Mahlzeiten. Diese Einführung der Pauschbeträge führte zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung bei der Abrechung von Dienstreisen und somit zu einer Reduzierung der Kosten im Verwaltungsverfahren.

Bei einer solchen festgelegten Staffelung wird es immer wieder Grenzfälle geben, bei denen sich Dienstreisende nicht gerecht behandelt fühlen. Es lässt sich aber leider nicht vermeiden, dass Gesetze mal den einen, mal den anderen etwas härter treffen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Eva Möllring