Frage an Frank Weber von Jürgen N. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Weber,
Wir sind 5 Grundstückseigentümer in der Untertorstraße Rastenberg.Wir haben vor Jahren(1998) im Durchschnitt ca.3500,00 Euro Anschlussgebühr an den Abwasser-zweckverbanf Finne gezahlt ohne angeschlossen zu sein. Weil der Abwasserzweckverband sein Entwässerungsvorhaben elementar verändert hat,werden nun die Bürger zur Kasse gebeten. Wir müssen nun eine technisch nicht ausgereifte Hebeanlage auf unseren Gund-u.Boden errichten,den Kanal- verlauf um 180Grad drehen und zwischen 40-120 Meter neuen Kanal verlegen.Nachdem wir uns Kostenvoranschläge eingeholt haben müssen wir mit9500,00-12000,00 Euro zusätzlichen Kosten rechnen.Der Abwasserzweckverband antwortet nicht auf das neue Wassergesetz-wonach er uns befreien könnte. Hier wird nicht nach der Verhältnismäßigkeit der Mittel entschieden.Wir fühlen uns nach Artikel 20 Abs.3 des GG in Recht. Was haben Sie für eine Meinung? Wie können Sie uns unterstützen?
Mit f.Grüßen
Jürgen Nienstedt
Sehr geehrter Herr Nienstedt,
leider bin ich kein ausgewiesener Experte zum Thema Wasser /Abwasser. Aufgrund der in Thüringen vorliegenden Situation ist das Thema allerdings allgegenwärtig.
Grundsätzlich steht Ihre Frage aus meiner Sicht nicht in Verbindung mit dem aktuell diskutierten Abwassergesetz, sondern mit den bereits erfolgten Beschluss, der den Zweckverbänden mehr Freiheiten in der Frage der Anschlüsse gibt. Ich werde mich mit dem Abwasserzweckverband in Verbindung setzen und nachfragen aus welchem Grund es in Ihrem Fall keine Befreiung gibt.
Ich bin gerne bereit diese Frage mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch weiter zu erörtern und biete Ihnen an, sich zum Zweck einer entsprechenden Terminvereinbarung mit mir in Verbindung u setzen.
Mit freundlichen Grüßen.
Frank Weber
Sehr geehrter Herr Nienstedt,
nachdem ich mich jetzt nochmal näher informiert habe über die Sachverhalte möchte ich meiner Antwort noch folgendes hinzufügen:
Der von Ihnen ins Feld geführte Artikel 20 Abs. 3 GG bildet die wichtigste normative Grundlage für das Rechtsstaatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland. Der Absatz enthält neben einer Bekräftigung des Gewaltenteilungsprinzips durch die gesonderte Nennung der drei Teilgewalten die Grundsätze des Vorrangs der Verfassung und des Vorrangs des Gesetzes:
Der Gesetzgeber muss sich an die Verfassung, Verwaltung und Gerichte müssen sich außerdem an Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und Gewohnheitsrecht halten. Daran gebunden ist natürlich auch Ihr Zweckverband; in diesem Falle unter anderem an das neue Thüringer Wassergesetz, welches in der aktuellen Fassung tatsächlich die Möglichkeit zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang einräumt. Eine Verpflichtung besteht dafür allerdings nicht.
Die von Ihnen geschilderten Umstände lassen bei mir dennoch den Eindruck aufkommen, dass der Zweckverband zumindest die sehr starke Kostenbelastung Ihrerseits nicht ausreichend würdigt. Um dazu allerdings fundierte Aussagen treffen zu können, wären nähere Informationen nötig, so zum Beispiel zu den Satzungen des Zweckverbandes, zur Globalberechnung und der hier zu Grunde liegenden Planung sowie zur Situation vor Ort, d.h. sind Sie Direkteinleiter und falls ja welche Maßnahmen sieht der Zweckverband für Sie vor, besteht eine Teilortskanalisation etc.
Nur in Kenntnis dieser Sachverhalte wäre eine auf Ihre Situation passende Antwort möglich. Gern biete ich Ihnen deshalb an, dass Sie mit einem Experten der SPD-Landtagsfraktion, Herrn Hoffmeier, Tel. 0361-3772571, über Ihren konkreten Fall sprechen.
Gestatten Sie mir dennoch einige Hinweise und Ausführungen:
Der Tatbestand der Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang ist kein neuer, sondern geltendes Recht in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist richtig, dass mit dem neuen Thüringer Wassergesetz auch die Möglichkeiten zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang geändert wurden. Allerdings besteht momentan meines Wissen diese Möglichkeit nicht, da die Zweckverbände derzeit aufgefordert sind, binnen eines Jahres seit in Kraft treten des neuen Thüringer Wassergesetzes neue Abwasserbeseitigungskonzepte für die nächsten 15 Jahre bei der Wasserbehörde vorzulegen. Darin enthalten sind dann natürlich auch die Bereiche, die in den nächsten 15 Jahren vom Anschluss- und Benutzerzwang befreit werden sollen. Und bis diese vorliegen, sind keine Befreiungen vom Anschluss- und Benutzerzwang möglich.
Allerdings weise ich Sie darauf hin, dass auch für den Fall einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang Kosten auf Sie zukommen würden, die ggf. nicht geringer sind als die von Ihnen aufgeführten, da die Wasserbehörde Ihnen dann Auflagen bezüglich der Behandlung Ihrer Abwässer erteilen würde.
Mit den besten Grüßen
Frank Weber