Frage an Franz Thönnes bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Franz Thönnes
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Frage an Franz Thönnes von Steffen L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Thönnes,

nach Durchsicht der ca. 300 Fragen und Antworten auf dieser Plattform
zum Thema FRG für Bestandsübersiedler aus der DDR fiel mir Ihre Antwort vom 21.10.2008 an Herrn Hans Ulrich Schirmer auf.

Sie schrieben:
Durch die Einstufung in bestimmte Tabellenwerte nach dem FRG wurden alle rentenmäßigen Ansprüche und Anwartschaften aus der DDR abgegolten.
Dieser abgeschlossene Verwaltungsakt unterliegt dem VwVfG.
Bei Annullierung dieses Verwaltungsaktes durch Änderung der Rechtslage ist die zuständige Behörde verpflichtet, die betroffenen Bürger zeitnah zu unterrichten, besonders wenn dadurch für den Bürger erhebliche geltwerte Nachteile entstehen. Der Staat haftet bei mangelnder Fürsorge und Nichterfüllung der Mitteilungspflicht von Behörden.

Für die gesetzliche Entschädigung ist auch die Schutzwürdigkeit des Vertauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes maßgebend.

Mir wurde diese Mitteilung erstmalig nach 15 Jahren bei Rentenantrag
von der DRV mitgeteilt.

Für 16 Jahre Tätigkeit als Dipl. Ing. in der DDR hatte ich einen verbrieften Anspruch auf 537,91 € Rente, die DRV zahlte aber nur 327,63 €, meine ehemaligen Kollegen erhalten in den neuen BL bei gleichem Gehalt und Zeitraum nach AAÜG 638,95 €.

Beantworten Sie bitte explizit folgende Frage:
Wann wurde parlamentarisch beschlossen, bei der Liquidierung der Feststellungsbescheide nach FRG das VwVfG für nicht gültig zu erklären bzw. auszuhebeln und wo ist dies dokumentiert?

Beim Lesen Ihrer Antworten zum Fragenkomplex FRG gewinnt man den Eindruck, dass Sie mit allen Mitteln versuchen, diese gesetzesabweichende Handlung zu verteidigen anstatt den Betroffenen zu helfen.

Ex-Bundeskanzler G.Schröder sagte einmal, wenn Gesetze falsch wirken, müssen Sie geändert werden.

Es gibt in Ihrer Fraktion schon viele Abgeordnete ( O.Schreiner, Frau Schwall Düren, Frau Renate Schmidt etc.) , die diese Ungerechtigkeit erkannt haben, unterstützen Sie bitte auch die Betroffenen durch Ihr persönliches Engagement.

MfG Steffen Lerch

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Sehr geehrter Herr Lerch,

vielen Dank für Ihre Frage vom 1. März 2009, in der Sie nach der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der FRG-Bescheide im Zusammenhang mit der Ablösung des Fremdrentengesetzes (FRG) für Übersiedler durch das Renten-Überleitungsgesetz fragen.

Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung früherer Bescheide über die Anerkennung von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz ergibt sich aus Artikel 38 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErG) vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038). Darin wird bestimmt, dass Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung Feststellungen nach den Bestimmungen des Fremdrentenrechts getroffen haben, dahingehend zu überprüfen sind, ob sie mit dem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und des Fremdrentenrechts übereinstimmen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind diese Bescheide aufzuheben. Das von Ihnen angesprochene Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist auf das Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Für das Verwaltungsverfahren innerhalb des Sozialgesetzbuches sind die Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) maßgebend. Durch Artikel 38 RÜG bzw. Art. 14 Rü-ErgG sind die Bestimmungen des SGB X ergänzend modifiziert worden.

Mit freundlichen Grüßen
Franz Thönnes