Frage an Gabriele Frechen bezüglich Finanzen

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Gabriele Frechen
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Frage von Johannes Peter M. •

Frage an Gabriele Frechen von Johannes Peter M. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Frechen,

vielen Dank für Ihre Antwort vom 25. 8. 2008 zu meinen Fragen zu Beamtenpensionen.

Sehr niedlich fand ich Ihre Antwort zu meiner dritten Frage. Na ja, vielleicht hätte ich auch ein bischen anders formulieren sollen um Ihnen die Möglichkeit zu verwehren, wahrheitsgemäß und trotzdem heftig verschleiernd zu antworten. Aber Kompliment ,Klasse gemacht.

Nachdem Sie nun bestätigt haben, daß sich sich die Pensionen der Beamten um den gleichen Prozentsatz ändern wie die Bezüge der aktiven Beamten drängt sich natürlich die nächste Frage auf:

Wieso ist dies bei Beamten so, aber nicht bei Rentenempfänger?

Bitte, sagen Sie nicht, daß sei gesetzlich so geregelt, sondern sagen Sie mir, wer diese gesetzliche Regelung beschlossen hat. Es würde mich sehr interessieren in welchem Jahr dies geschehen ist und wie die Abstimmungsverhältnisse waren.

Dank auch für Ihre Antwort zu der Frage in welchen Haushalten die Pensionen der Landes- und Komunalbeamten enthalten sind. Sie sagen, daß diese in den Haushalten der Länder enthalten sind und dort für die entstehenden Pensionsansprüche Rückstellungn gebildet werden müssen.

Könnten Sie mir bitte sagen, seit wann solche Rückstellungen gebildet werden müssen und tatsächlich gebildet werden?

Tut mir fast leid, Sie mit diesem Thema schon wieder zu behelligen, aber mir scheint dies ein Thema zu sein, daß für die so heftig angestrebte Sanierung der öffentlkichen Haushalte hoch interessant ist.

Danke im Voraus für Ihre Mühe.

J. P. Madeja

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Sehr geehrter Herr Madeja,

ich nehme das Kompliment gern an und bedanke mich dafür.

In meiner Antwort auf Ihre Frage vom 16. Juli habe ich versucht deutlich zu machen, dass es zwar einen Zusammenhang zwischen den Beamtenbezügen der aktiven Beamten und den Beamtenpensionen gibt, dieser sich aber nicht durch eine Erhöhung um den gleichen Prozentsatz ausdrückt. Aus der angegebenen Formel geht hervor, wie die Erhöhung der Beamtenbezüge auf die Pensionen übertragen wird. „Verschleiernd“ oder „niedlich“ sollte das nicht sein. Aber es hat mich bewogen, in meiner heutigen Antwort noch einige Details zur Berechnung der Pensionen von Bundesbeamten nachzureichen.

Sowohl aktive als auch Ruhestandsbeamte haben gem. Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz einen Anspruch auf Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts. Das Nähere regelt das jeweilige Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz (BBVAnpG). Nach § 14 Bundesbesoldungsgesetz und §70 Beamtenversorgungsgesetz sind die Bezüge der Beamten und der Versorgungsempfänger des Bundes regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Dementsprechende Anpassungsgesetze wie das BBVAnpG 2008/2009 vom 29. Mai 2008, das in der 163. Sitzung des Deutschen Bundestages in dritter Lesung einstimmig angenommen wurde (BT-Plenarprotokoll 16/163, S. 17225C – 17225C), setzen dies in die Praxis um.

Die Berechnung der Renten berücksichtigt die aktuelle Entwicklung der Löhne und Gehälter der Beschäftigten. Ich will gerne versuchen, das zu erläutern.

Die Rentenanpassung erfolgt auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes bzw. des aktuellen Rentenwertes (Ost) in der Rentenformel. Die Höhe der Rente wird mit der Rentenformel „Monatsrente = Persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert“ ausgerechnet. Der aktuelle Rentenwert entspricht der Monatsrente, die ein Durchschnittsverdiener/ eine Durchschnittsverdienerin für ein Jahr Beiträge erhält. Er wird durch die Bundesregierung durch Zustimmung des Bundesrates jeweils am 1. Juli eines Jahres festgelegt (ab 01.07.2008 gelten folgende Werte: alte Bundesländer: 26,56 €; neue Bundesländer: 23, 34 €). Durch diesen aktuellen Rentenwert erfolgt eine Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Situation Der Gesetzgeber hat dabei lediglich die Rahmendaten festgelegt, nach denen die Regierung die aktuellen Werte errechnet. Da es sich hierbei um Verwaltungshandeln handelt, stimmt das Parlament aufgrund der Gewaltenteilung darüber nicht ab.

Ihre dritte Frage bezieht sich auf die Bildung der Rücklagen für Versorgungsansprüche, speziell seit wann diese gebildet werden müssen und tatsächlich gebildet werden.

Die Entscheidung für die Bildung von Versorgungsrücklagen bei Bund und Ländern erfolgte vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Ersten Versorgungsberichts der Bundesregierung vom 17. Oktober 1996, die - zumindest für die Länder und Gemeinden - eine deutliche Zunahme der Versorgungsausgaben prognostizierten.
Mit dem Landesgesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz vom 12. März 1996 war Rheinland-Pfalz das erste Bundesland, in dem eine gesetzliche Grundlage für die Rücklagenbildung zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben geschaffen wurde. Der Finanzierungsfonds wurde dort als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die eine Rücklage zur Finanzierung der Versorgungsausgaben für alle ab dem 1. Oktober 1996 neu eingestellten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes bildet.
Wie in § 14a Abs. 4 BBesG vorgesehen, haben die Länder im Rahmen ihrer Haushaltsselbständigkeit eigene gesetzliche Regelungen über die Ausgestaltung und Verwaltung ihrer Versorgungsrücklagen getroffen, die gegenüber den Regelungen zur Versorgungsrücklage des Bundes wie auch untereinander einige Besonderheiten aufweisen. Insbesondere bei der Anlage der Mittel sind die Länder unterschiedliche Wege gegangen. So ist etwa in Bayern und Berlin eine Anlage in Aktien bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent und in Baden-Württemberg sogar bis zu einer Obergrenze von 50 Prozent zulässig.
Übereinstimmungen gibt es demgegenüber bei den Regelungen über die Verwaltung der Mittel. So ist in allen Landesgesetzen die jährliche Erstellung von Wirtschaftsplänen und Jahresrechnungen vorgesehen. Darüber hinaus ist in allen Landesgesetzen vorgeschrieben, dass die Versorgungsrücklagen allein der Sicherstellung und Deckung zukünftiger Versorgungsausgaben dienen. Die Entnahme von Mitteln aus der Versorgungsrücklage ab dem Jahr 2018 ist in allen Ländern gesetzlich zu regeln, in Hamburg durch Gesetz oder Haushaltsbeschluss.
Einen Überblick über die Ausgestaltung, den Bestand und die voraussichtliche Entwicklung der Versorgungsrücklagen der Länder gibt der Dritte Versorgungsbericht der Bundesregierung, den ich Ihnen gern zur Verfügung stelle, sofern Sie dies wünschen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit beantworten konnte. Genau wie auch Sie bin ich sehr an einer Sanierung der öffentlichen Haushalte interessiert. Der in dieser Woche eingebrachte Bundeshaushalt 2009 ist ein deutlicher Beleg dafür, dass die große Koalition dieses Ziel mit aller Konsequenz verfolgt. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße,
Gabi Frechen, MdB