Frage an Gerald Weiß bezüglich Soziale Sicherung

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Gerald Weiß
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Frage von Christa S. •

Frage an Gerald Weiß von Christa S. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Weiss,

mein Mann ist aufgrund seines Lungenemphysems 24 Stunden auf Sauerstoffzufuhr angewiesen. Nachts benutzt er einen elektrischen Konzentrator, der die Raumluft in Sauerstoff umwandelt, und tagsüber hat er Flüssigsauerstoff, der alle 3 Wochen in einem Tank aufgefüllt wird. Wir wollen demnächst für ca. 4 Wochen nach Hamburg zum Verwandtenbesuch fahren, und ich muss schon Wochen vorher den Sauerstoff für dort vorbestellen. Das wäre nicht so schlimm, aber was ich sehr ungerecht finde, ist, dass die Krankenkasse die Sauerstoffversorgung am Urlaubsort nur für max. 18 Tage pro Jahr übernimmt, bleiben wir länger, müssen wir die Kosten selbst tragen. Der einzige Unterschied ist, dass am Urlaubsort ein Tank bereit gestellt und danach wieder abgeholt wird, aber die Sauerstoffmenge ändert sich nicht. Die Krankenkasse (HEK) argumentiert, dass der Gesetzgeber die 18 Tage so vorgegeben hat und daran nichts zu ändern ist. Für mich ist das ein klarer Fall von Diskriminierung: Ein Kranker, der Flüssigsauerstoff benötigt, darf nur 18 Tage im Jahr sein Haus verlassen, spontane Kurzreisen sind völlig ausgeschlossen!
Was kann ich tun?

Mit freundlichen Grüßen
Christa Sanchez

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CDU

Sehr geehrte Frau Sanchez,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 19. Mai 2009.

Sie planen demnächst für circa vier Wochen Ihre Verwandten in Hamburg zu besuchen, aber ihre Krankenkasse – die HEK – übernehme die Kosten für den benötigten Flüssigsauerstoff Ihres Mannes für maximal 18 Tage vor Ort. Die HEK verweise dabei auf Vorgaben des Gesetzgebers.

Eine Beschränkung dieser Leistung auf 18 Tage am Urlaubsort ist mir nicht bekannt. Auf meine telefonische Nachfrage erklärte die HEK, sie würde die Kosten für die Bereitstellung des Sauerstoffs und des Zubehörs am Urlaubsort (innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) für bis zu 14 Tage pro Kalenderjahr übernehmen. Dies sei vertraglich vereinbart. Von einer Vorgabe des Gesetzgebers sei der HEK nichts bekannt.

Meines Wissens gibt es ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (Az. S 4 KR 201/00), das im Jahr 2002 in einem ähnlich gelagerten Fall zu Gunsten des Patienten entschieden hat. Ich bin kein Jurist und möchte mir nicht anmaßen Recht zu sprechen. Dafür werden Sie sicherlich Verständnis haben. Aber Herr Steinke vom Hilfsmittelzentrum der HEK hat mir versichert, dass er sich gerne Ihrer Sache annehmen möchte. Hierfür können Sie Ihn unter der Rufnummer 02 11 / 90 60 758 kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen und Ihrem Mann alles Gute und hoffe, dass ich Ihnen so weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Gerald Weiß, MdB