Frage an Günther Beckstein von Wilfried M. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Beckstein,
ich wüßte von Ihnen gern, wie Sie als Rechtsanwalt die neuerdings offenbar umstrittene Frage beurteilen, wer die Verfügungsberechtigung über Drittgeheimnisse im Sinne des § 203 Strafgesetzbuch hat: Sollte - wegen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und zur Vermeidung eines denkbaren - womöglich gewinnträchtigen - "Gerüchtestreuens" durch Schweigepflichtige der Dritte (Geheimnisträger ) verfügungsberechtigt sein (so z.B. CIERNIAK, Münchner K. des Strafgesetzbuches, Rz 76 ff) oder neuerdings der "Anvertrauende" (Variante SCHÜNEMANN, Leipziger K. Rz 99, so auch Frau Zypries hier:
http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f238053.html#q238053 )?
Sollte nach Ihrer Auffassung eine Gesetzesnovelle für die Beendigung der doch evidenten Aufspaltung der Rechtslehren sorgen?
Ich habe eine weitere Frage.
In der offiziellen Broschüre "Trennung und Scheidung" aus dem bayerischen Landesjugendamt (2006) finden sich m.E. viele merkwürdige bzw. irreführende Informationen / Desinformationen. So liest man in dem Kapitel "Zur Rolle der Rechtsanwälte" auf S. 41: "Die Anwaltschaft befürwortet es, wenn die Sorgerechtsfragen fachkundig von Jugendämtern und freien Trägern der Jugendhilfe bereut werden." http://maennerpartei.eu/index.php/downloads/doc_download/39-documenta-barbarica.
Mir wurde auf Anfrage nicht mitgeteilt, wer dieses Kapitel verfaßte.
Jedenfalls hat das Jugendamt ja eigentlich andere Aufgaben als ausgerechnet die, Sorgerechtsfragen zu betreuen.
Ist dies nicht Aufgabe des Richters und der Anwälte?
Mit freundlichen Grüßen
W. Meißner
Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr Deutschland