Frage an Günther Beckstein von Ludwina-V. E. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Beckstein,
ich bitte Sie die bereits im Oktober 2009 gestellte Frage von Herrn W. Meißner doch endlich zu beantworten. Wie beurteilen Sie als Rechtsanwalt die umstrittene Frage: „Wer hat die Verfügungsberechtigung über Drittgeheimnisse im Sinne des § 203 Strafgesetzbuch?“ Hierum geht es um die Verschwiegenheit schweigepflichtiger Personen (Rechtsanwälte, Pfarrer, Beratungsstellen usw.), die ihrer Schweigepflicht gesetzlich generell entbunden werden sollen, so dass Rechtsanwälte, Ärzte und andere Personen, denen man sich anvertraut hat, gegen ihren Patienten, Mandanten, Ratsuchender negativ aussagen kann. Ich bitte Sie als Politiker und als Rechtsanwalt hierzu uns Bürger klar und unmissverständlich Stellung zu beziehen. Finden Sie es richtig die Verschwiegenheitspflicht Schweigepflichtiger Personen aufzuheben? Welche Meinung haben Sie zur Verfügungsberechtigung über Drittgeheimnisse im Sinnes des § 203 STGB?