Frage an Günther Beckstein von Friedrich S. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Günther Beckstein,
ist es richtig, daß ein weisungsgebundener Staatsanwalt die ihm erteilten Weisungen, ob schriftlich oder (fern-) mündlich, in einem gesonderten Ordner zu führen hat, den er nicht einmal dem Gericht vorlegen darf und gibt es für diese heimlichen Weisungen auch noch andere Gründe als Rechtsbeugungen anzuordnen?
Deutschland proklamiert doch, über die korrekteste Ermittlungsbehörde der Welt zu verfügen.
Und wie verträgt sich diese Weisungsgebundenheit mit dem Richtereid auf die Verfassung?
Ihrer geschätzten Antwort entgegen sehend,
freundlichst
F.Schuster
Ich war nie für Fragen der Staatsanwaltschaft zuständig. Auskünfte über das Verfahren bezüglich Weisungen bitte ich bei Justiz oder Justizministerium zu erholen.