Frage an Harald Terpe bezüglich Recht

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Frage von Jürgen M. •

Frage an Harald Terpe von Jürgen M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Terpe,

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist bekanntlich in §§ 140 - 142 StPO geregelt. Äußert der Angeschuldigte keinen Wunsch wird der Verteidiger / die Verteidigerin vom Gericht bestimmt. Es entspricht ständiger Praxis und Erfahrung, dass hier nur dem Gericht besonders genehme Anwälte zum Zug kommen und andere (kritische?) grundsätzlich nicht bestellt werden.

Halten Sie dieses Vorgehen für rechtsstaatlich unbedenklich oder was gedenken Sie ggf. dagegen zu unternehmen?

mfg J. Melchior

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