Frage an Heike Hofmann bezüglich Familie

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Heike Hofmann
SPD
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Frage von Frank K. •

Frage an Heike Hofmann von Frank K. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Hofmann,

wie stehen Sie zu dem am 28.08.2007 in Kraft getretenen 2.Zuwanderungsgesetz, dass insbesondere deutsche Staatsbuerger schlechter stellt als hier als Gast im Land lebende EU-Auslaender?
Wie bewerten Sie die Tatsache, dass nach diesem Gesetz der Nachzug des EHEGATTEN eines DEUTSCHEN nur mehr dann erlaubt wird, wenn dieser VORAB und in einem fremden Land das schwierige A1-Zertifikat des Goethe-Instituts (mindestens 3 Monate Vollzeitunterricht, in der Regel mehr Monate! ) vorlegen kann?

Danke fuer Ihre Muehe.
Gruss,
Frank Karnbach

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Karnbach,

ich danke Ihnen für Ihre Frage zum 2. Zuwanderungsgesetz und beantworte diese gerne:

Europäische UnionsbürgerInnen, die in Deutschland leben möchten, sind gegenüber nachziehenden Ehepartnern eines oder einer Deutschen aus dem Ausland in der Tat besser gestellt. Der Grund für diese unterschiedliche Behandlung liegt in den bestehenden EU-Verträgen und der dort zwischen den einzelnen EU-Mitgliedern vereinbarten Niederlassungsfreizügigkeit. EU-Unionsbürgern muss danach die völlige Freizügigkeit, also Wohnsitzwahl, innerhalb der EU gewährt werden. Umkehrt gilt dies selbstverständlich auch für alle Deutschen und deren Ehepartner, die ihren Wohnsitz damit frei in der EU bestimmen können.

Von dieser Regelung unabhängig wurden durch das sogenannte "2. Zuwanderungsgesetz" ("Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union") die gesetzlichen Bestimmungen über den Nachzug ausländischer Ehepartner im vergangenen Jahr verändert. Um eine verbesserte Integration zu ermöglichen wurde u.a. festgeschrieben, dass der nachziehende Ehepartner Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen muss. Ein Nachweis muss in der Sprachstufe A1 erfolgen. Die Europäische Union unterscheidet bei den Sprachkenntnissen zwischen den Stufen A 1, A 2, B 1, B 2, C 1 und C 2. A1 stellt dabei die niedrigste Stufe dar.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG bestehen hiervon Ausnahmen. Kommt der Ehepartner aus Ländern wie den USA, Australien, Kanada, Japana, der Republik Korea, Neuseeland oder Israel ist ein solcher Sprachennachweis nicht erforderlich.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Härtefallantrags.

Die SPD ist dennoch mit dem derzeitigen Rechtsstatus nicht zufrieden, da er zu wenig Flexibilität aufweist. Jedoch bestand der Koalitionspartner CDU/CSU während der Gesetzesverhandlungen auf einer Regelung in dieser Form. Die SPD-Bundestagsfraktion stand vor der Wahl, das gesamte Gesetz scheitern und damit auch die von unserer Seite vorgeschlagenen Veränderungen nicht wirksam werden zu lassen. Wir haben uns für den Kompromiss entschieden.

Sollte sich nach der Bundestagswahl 2009 die politische Konstellation auf Bundesebene ändern, wird eine kritische Überarbeitung der Regelungen erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Heike Hofmann, MdL