Frage an Herbert Frankenhauser von Alfons S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Frankenhauser,
die Europäische Zentralbank (EZB) kauft laufend Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt. Welche Rechtsgrundlage gibt es hierfür, wie ist die Haftung Deutschlands bei Verlusten aus diesen Ankäufen und welchen Einfluss hat der Deutsche Bundestag auf diese Verluste? In der Broschüre "Die Ausschüsse des Deutschen Bundestages" steht: "Denn kein Cent fließt, den das Parlament nicht vorher gebilligt hat. Das viel zitierte ´Königsrecht´ hat sich das Parlament hart erkämpft. Der Haushaltsausschuss kontrolliert Punkt für Punkt, wohin das Geld des Steuerzahlers fließen soll." Wie ist das Haushaltsrecht des Parlaments mit der Haftung für Verluste der EZB vereinbar?
Nach Pressemeldungen vom 21.12.2011 hat die EZB den Banken der Eurozone grenzenlos Geld zur Verfügung gestellt. Als Sicherheit nimmt sie Staatsanleihen, die auf dem Markt unverkäuflich sind. Wenn hier Verluste auftreten, haftet dann auch Deutschland, ohne dass der Bundestag ein Wort mitzureden hat? Ist das mit dem Grundgesetz vereinbar?
Freundliche Grüße
Alfons Schwarzenböck
Sehr geehrter Herr Schwarzenböck,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
auf Grund der Feiertage bitte Sie für die Beantwortung Ihrer Fragen um etwas Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Frankenhauser, MdB
Sehr geehrter Herr Schwarzenböck,
gemäß § 123 des EU-Vertrages ist der Europäischen Zentralbank (EZB) „der unmittelbare Erwerb von Schuldentiteln“ untersagt. Dennoch ist der indirekte Ankauf von Anleihen auf dem Sekundärmarkt nach dieser Norm möglich. Der EU-Vertrag würde rechtlich sogar zulassen, den Rettungsschirm, Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), in eine öffentliche Bank umzuwandeln und sich so bei der EZB zu refinanzieren.
Ich bin strikt dagegen, dass der Rettungsschirm den Satus einer öffentlichen Bank erhält und sehe auch die Sekundärmarkinterventionen der EZB im höchsten Maße kritisch.
Der Deutsche Bundestag muss bei allen Maßnahmen im Rahmen des Euro-Rettungsschirms, die seine Haushaltsverantwortung berühren, das letzte Wort haben. Dies wurde im Herbst noch einmal höchstrichterlich entschieden. So darf die Bundesregierung allen wesentlichen Maßnahmen im Rahmen der EFSF, wie etwa der Aktivierung des Rettungsschirms für einen Eurostaat sowie nachträglichen Änderungen an einem Sanierungsprogramm oder am EFSF-Vertrag selbst, nur dann zustimmen, wenn das Plenum des Deutschen Bundestages hierzu vorab ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. An allen übrigen EFSF-Maßnahmen, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung nicht berühren, ist der Haushaltsausschuss zu beteiligen.
Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben am 21. Juli letzten Jahres Maßnahmen zur „Flexibilisierung“ der EFSF vereinbart. Dazu gehören vorsorgliche Kreditlinien, Darlehen zur Rekapitalisierung von Banken und Käufe umlaufender Staatsanleihen an den Märkten („Sekundärmarktkäufe“).
In dem am 29. September letzten Jahres vom Deutschen Bundestag geänderten Stabilitäts-mechanismusgesetz (StabMechG) ist eine Haftungsobergrenze für Bürgschaften im Rahmen der EFSF in Höhe von maximal 211 Mrd. Euro festgeschrieben. Diese „Euro-Bürgschaften“ werden haushaltsrechtlich nicht anders behandelt als alle übrigen Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die der Bund ausgibt. Für die einzelne Bürgschaft oder Garantie wird zunächst keine Ausfallquote zugrunde gelegt. Sollten Bürgschaften gleichwohl ausfallen, müsste zu ihrer Finanzierung ein Nachtragshaushalt erlassen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Frankenhauser, MdB