Frage an Hermann Otto Solms bezüglich Arbeit und Beschäftigung

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Hermann Otto Solms
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Frage an Hermann Otto Solms von Karin T. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Dr. Solms,

in vielen Tageszeitungen steht, dass durch das neue Konjunkturpaket der Steuer-Grundfreibetrag ab 2010 auf 8004 Euro angehoben werden soll. Dadurch sollen die Geringverdiener, die besonders stark unter der Finanzkrise leiden werden, entlastet werden. Sie fordern laut "Zeit online" vom 20.1.2009, dass der neue Grundfreibetrag schon rückwirkend ab 2009 in Kraft treten soll.

Unverständlich ist mir jedoch, warum der neue Steuer-Grundfreibetrag immer noch geringer sein wird als das tatsächliche Existenzminimum. Das Existenzminimum beträgt zur Zeit nach dem Hartz IV-Satz in Berlin für eine Einzelperson 729 Euro (neue Wohnobergrenze von 378 Euro plus Regelsatz von 351 Euro).

Der neue Steuer-Grundfreibetrag wird 8004 Euro betragen, was aufgeteilt auf einen Monat nur 667 Euro bedeutet. Die Differenz beträgt also 62 Euro pro Monat und somit 744 Euro pro Jahr. Zur Zeit ist die Differenz noch größer (90 Euro), da das steuerfreie Existenzminimum momentan noch bei 7664 Euro jährlich liegt. Der tatsächliche neue Grundfreibetrag müßte somit eigentlich bei 8748 Euro liegen, um ein steuerfreies Existenzminimum zu gewährleisten.

Auch 2010 wird also das tatsächliche Existenzminimum noch nicht steuerfrei sein. Da wirft sich die Frage auf: Geschieht das aus Absicht oder aus Unwissenheit?

Mit freundlichen Grüßen

Karin Telljohann
Dipl.-Sozialwirtin

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Frau Telljohann,

haben Sie vielen Dank für ihre Frage auf www.abgeordnetenwatch.de.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest soviel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedarf (Existenzminimum). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums einzuschätzen, wobei dieses den im Sozialhilferecht festgelegten Mindestbedarf nicht unterschreiten darf.

Der Teufel steckt hier allerdings im Detail: Im Sozialhilferecht richten sich die Leistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Hilfe zum Lebensunterhalt wird vor allem durch die Regelsätze bestimmt, umfasst aber auch - unter dem Vorbehalt der Angemessenheit - die jeweiligen tatsächlichen Wohnkosten (Kosten für Unterkunft und Heizung). Auf dem Wohnungsmarkt besteht jedoch ein beachtliches Preisgefälle für existenznotwendige Aufwendungen. Deswegen darf sich der Gesetzgeber bei der Bemessung des steuerfrei zu stellenden Betrages hinsichtlich der Wohnkosten an einem unteren Wert orientieren. Diese Berechnungspraxis ist deswegen sinnvoll, weil sonst die bundesweit höchsten Mieten die Höhe des steuerlichen Existenzminimum im gesamten Bundesgebiet festlegen würden.

Die FDP setzt sich für einen Grundfreibetrag für Erwachsene und Kinder in gleicher Höhe ein. So werden besonders Familien mit Kindern entlastet.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Hermann Otto Solms