Wann wird das Betriebsrentengesetz geändert ?

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Hubertus Heil
SPD
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Frage von Ole K. •

Wann wird das Betriebsrentengesetz geändert ?

Sehr geehrter Herr Heil,
ich war im öffentlichen Dienst tätig.
Ich erhalte eine Betriebsrente.
Diese wird jährlich nur mit einem Prozent angepasst. Bei Beamten wird die volle Pension dynamisiert. Bei uns Betriebsrentnern nimmt die Kaufkraft durch die Inflation immer mehr ab. Wann stellen Sie die Ungleichheit der öffentlichen Beschäftigten ab und lassen auch die Betriebsrenten der öffentlichen Angestellten alle 3 Jahre an die Inflation anpassen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Ole K..

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Sie schreiben, dass Sie als ehemaliger Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes eine Betriebsrente erhalten, die jährlich um 1% erhöht wird. Bei Versorgungsempfängern werde hingegen die vollständige Pension dynamisiert. Sie fordern ein Ende der ungleichen Behandlung und alle drei Jahre eine Anpassung Ihrer Betriebsrente an die Inflation.

Das Betriebsrentengesetz sieht in einer Sonderregelung für den öffentlichen Dienst vor, dass eine jährliche Erhöhung der Zusatzrente (mindestens) um 1% erfolgen muss (§ 18 Abs. 4 S. 1 BetrAVG). Die Anpassung ist an keine weitere Prüfung gebunden, was insofern weiter als die Anpassungsregelungen für die Privatwirtschaft geht, als dort die Entscheidung über eine Anpassung auch an die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers geknüpft werden kann; mit anderen Worten: geht es dem Arbeitgeber schlecht, muss die Betriebsrente überhaupt nicht erhöht werden.

Im Übrigen basiert die Betriebsrente im öffentlichen Dienst auf dem Tarifvertrag. Ob eine höhere als die gesetzlich vorgegebene Dynamisierung erfolgt, ist also Sache der Tarifvertragsparteien. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat darauf grundsätzlich keinen Einfluss.

Ich kann Ihnen dazu deshalb allgemein nur Folgendes mitteilen: Die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst berücksichtigen im Hinblick auf eine mögliche Erhöhung, die über 1% hinausgeht, selbstverständlich auch die Finanzierung des Gesamtsystems der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die allein aus den von Arbeitgebern und Beschäftigten getragenen Umlagen bzw. Beiträgen erfolgt. In diesem Zusammenhang müssen die Tarifvertragsparteien z. B. abwägen, ob etwa höhere Eingangsbetriebsrenten verbunden mit einer geringeren jährlichen Dynamisierung oder niedrigere Eingangsbetriebsrenten verbunden mit einer höheren jährlichen Dynamisierung geleistet werden können. Bei der VBL-Rente steht so dem Anpassungssatz von 1% eine höhere Eingangsrente gegenüber, die nach den tarifvertraglichen Vorgaben auf Grundlage eines Zinssatzes für die Rentenphase von 5,25% berechnet wird. Dadurch erhalten alle Betriebsrentner*innen gleichermaßen eine höhere Eingangsrente, während im Gegenzug die jährliche Anpassung im Rahmen des gesetzlichen Mindestmaßes erfolgt.

Soweit Sie die Unterschiede zu den Versorgungsempfänger*innen ansprechen, bitte ich Folgendes zu beachten: Die Beamtenversorgung hat eine doppelte Funktion, das heißt, sie enthält die Regel- und die Zusatzaltersversorgung. Deshalb sollte bei einem Vergleich der Alterseinkommen von Versorgungsempfänger*innen und Rentner*innen, die zuvor im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, immer auf die Gesamteinnahmen abgestellt werden. Der Erhöhung des Ruhegehalts für Versorgungsempfänger steht in diesem Jahr also auch eine Erhöhung der gesetzlichen Rente von 4,39 Prozent (West) bzw. 5,86 Prozent (Ost) gegenüber. Hinzu kommt dann bei ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die Betriebsrente. Die Steigerungsraten sind hier in der Gesamtbetrachtung also durchaus vergleichbar.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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