Frage an Joachim Stünker bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Joachim Stünker
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Frage von Johannes M. •

Frage an Joachim Stünker von Johannes M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Stünker,

meine Anfrage in Kurzfassung war leider zu ungenau. Hier die Daten und Fragen:

§ 55 BeamtVG, Urteil des BVG vom 30.9.1987 BVerGE 76-256 Beamtenversorgung. Nach §55BVerGE wird die Rente voll von der Pension abgezogen.Für mich ist gerade das ein Problem.Beiträge für die Zeit vom 1.9.1956- 31.3.1970 werden einfach wertlos,wie Aktien. Die Richter des BVG sprechen sogar von einer Überversorgung.(Bei Herrn Eichel aber nicht). Wieso sind Minister und Abgeordnete ausgenommen? Über die Gesinnung der Bundesrichter bin ich beim lesen des Urteils erschüttert.Meine Leidensgenossen und ich nennen den §55 geltendes Unrecht. Welche Parteien haben das zu verantworten und warum wurde so etwas ohne Not gemacht? Der Personenkreis ist sehr klein und es geht um Summen von unter 100,00€-300,00€.. Für eine gute Antwort,die Ruhe in mein Leben bringt würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüssen Johannes Maiwald

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Maiwald,

Zweck des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ist es, einen Ausgleich bei der sogenannten Doppelversorgung zu schaffen. Die Gesamtversorgung eines Beamten oder eines Versorgungsempfängers, der zugleich Rentner ist, soll nicht höher sein soll als die höchstmögliche Beamtenversorgung. Anders herum: Wer bereits sehr früh (und mit kleinen Bezügen) Beamter geworden ist, soll nicht schlechter dastehen als jemand, der diese Laufbahn erst gegen Ende seines Arbeitslebens eingeschlagen hat. Wie Sie richtig schreiben, ist die Zielsetzung dieser Vorschrift vom Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1987 gebilligt worden.

Auch der Petitionsausschuss des Bundestages, der verschiedentlich mit diesbezüglichen Beschwerden befasst war, hat keine Veranlassung gesehen, die Regelung zu beanstanden - zumal sie mehrfach, zuletzt durch das Versorgungsreformgesetz 1998, zugunsten der Betroffenen abgeändert wurde. Weil nicht die Rente, sondern die Versorgung gekürzt wird, ergibt sich übrigens immerhin noch ein steuerlicher Vorteil. Denn bei der Rente ist nur der Ertragsanteil zu versteuern.

Und Minister? Auf die wird der § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ebenfalls angewandt. Das ist im § 20 des Bundesministergesetzes geregelt (Absatz 2a).

Sehr geehrter Herr Maiwald: Ob ich mit diesen Antworten „Ruhe in ihr Leben bringe", wie Sie es sich wünschen, weiß ich nicht. Bei einem durchgängigen Arbeitsleben seit 1956 gehe ich aber davon aus, dass Sie Bezüge erhalten, die Ihnen ein würdevolles Leben und Teilhabe an dieser Gesellschaft ermöglichen. Für so gut halte ich das System der Alterssicherung in unserem Land. Sollte ich falsch liegen, wenden Sie sich bitte gerne erneut an mich.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Stünker