Frage an Jörg van Essen von Karl Von H. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr van Essen,
FDP-Generalsekretär Dirk Niebel soll nach Zeitungsberichten als Ergebnis der Koalitionverhandlungen verkündet haben: "Wir beseitigen heute zwei der größten Ungerechtigkeiten von Hartz IV dadurch, dass wir das Schonvermögen verdreifachen auf 750 Euro pro Lebensjahr und die selbst genutzte Immobilie freistellen von Zugriffen des Staates."
Soweit mir bekannt ist, wurde die Erhöhung des Schonvermögens inzwischen entsprechend erhöht.
Gilt dies auch für die Freistellung der selbstgenutzten Immobilie von Zugriffen des Staates oder gelten nach wie vor die vom Bundessozialgericht festgelegten Wohungsgrößen?
Mit freundlichen Grüßen
Karl von Hellberg
Sehr geehrter Herr von Hellberg,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Es ist zutreffend, dass die Koalition unmittelbar nach der Wahl das Schonvermögen für die private Altersvorsorge verdreifacht und damit eine Forderung der FDP umgesetzt hat. Die Anhebung des Schonvermögens gehört ebenso wie die Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten und weiterer Maßnahmen zu den Forderungen aus dem Wahlprogramm der FDP, die Eingang in den Koalitionsvertrag gefunden haben. Sie sind Bestandteil des liberalen Bürgergelds, dem Konzept der FDP für ein soziales Mindesteinkommen, welches ebenfalls im Koalitionsvertrag verankert wurde. Die konkrete Umsetzung des weiter geplanten Schutzes von selbst genutzten Immobilien wird derzeit noch geprüft.
Bis dahin gelten die vom Bundessozialgericht festgelegten Wohnungsgrößen. Danach ist die angemessene Größe einer Eigentumswohnung weiterhin bundeseinheitlich nach den Vorgaben des zweiten Wohnungsbaugesetzes zu bestimmen. Der dort enthaltene Grenzwert von 120 qm ist bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern.
Bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend auf 80 qm festzusetzen. Somit ist auch nur bei einer Person eine Wohnfläche von 80 qm als angemessen anzusehen. Für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen bleibt jedoch ein Entscheidungsraum im Einzelfall bestehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. 11. 2006 - Aktenzeichen: B 7b AS 2/05 R).
Mit freundlichen Grüßen
Jörg van Essen, MdB