Frage an Jörg van Essen von Ulrich T. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr van Essen,
vielen dank für Ihre Antwort, es würde mich im besonderen interessieren wie Sie die Konsequenzen aus dem LuftSiG für die Allgemeine Luftfahrt beurteilt und im besonderen die "freiwillige" Zuferlässigkeitsprüfung für Privat Piloten.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Thüer
Sehr geehrter Herr Thüer,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der jährlichen Sicherheitsüberprüfung bei Privatpiloten, welche ich Ihnen gerne beantworte. In meiner ersten Antwort hatte ich Ihnen geschrieben, dass die FDP-Bundestagsfraktion das Luftsicherheitsgesetz generell als verfassungsrechtlich bedenklich und als zu bürokratisch ansieht. Gerne gehe ich auf den Punkt der Sicherheitsüberprüfung ausführlicher ein.
1. Einige der Attentäter vom 11.09.2001 haben sich vor den Anschlägen zunächst in Deutschland aufgehalten und dann in den USA in einer Flugschule ausbilden lassen. Vor diesem Hintergrund sollte das Luftsicherheitsgesetz mit Hilfe der in § 7 LuftSiG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung gewährleisten, dass Terroristen einen Anschlag im In- oder Ausland von Deutschland aus nicht in vergleichbarer Weise vorbereiten können.
In rechtlicher Hinsicht spricht gegen diese Überprüfung zwar nicht schon der Umstand, dass ausländische Piloten nach internationalem Recht in Deutschland mit ausländischen Lizenzen fliegen dürfen und dabei nur den u.U. weniger strengen Prüfungsverfahren ihrer Herkunftsländer unterliegen. Denn insoweit ist der Bundesgesetzgeber an internationales Recht gebunden und kann zudem auf die Gestaltung der Sicherheitsüberprüfungen im Ausland keinen Einfluss nehmen. Vielmehr ist er grundsätzlich gehalten, den Gefahren des internationalen Terrorismus durch geeignete nationale Maßnahmen entgegenzutreten.
Dennoch stellt sich der mit der jährlichen Sicherheitsüberprüfung verbundene Eingriff in das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I GG aus Sicht der FDP als unverhältnismäßig dar, weil er zur Terrorbekämpfung weder geeignet noch angemessen ist.
Zunächst übersieht das Gesetz, dass bereits nach der früheren Rechtslage eine bestandene Sicherheitsüberprüfung Voraussetzung für den Erwerb einer Fluglizenz war. Im Rahmen dieser Prüfung sollte und soll durch Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Bundesverkehrsregister insbesondere geklärt werden, ob der Betroffene z. B. durch Trunkenheit im Straßenverkehr auffällig wurde, was ggf. den Rückschluss auf seine mangelnde Zuverlässigkeit im verkehrsrechtlichen Sinn erlaubt. Die Wahrscheinlichkeit, durch eine solche Sicherheitsüberprüfung einen potenziellen Attentäter zu enttarnen, erscheint aber gering, da nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden keiner der Terroristen vom 11.09.2001 in dieser oder ähnlicher Weise zuvor polizeilich in Erscheinung getreten war. Selbst wenn man schließlich annimmt, durch die Sicherheitsüberprüfung Hinweise auf mögliche Attentäter zu erlangen, ist es unwahrscheinlich, dass sich ein Terrorist nach dieser ersten Überprüfung über ein Jahr lang in Deutschland aufhält und das Risiko einer wiederholten Sicherheitsprüfung auf sich nimmt. Damit stellt § 7 LuftSiG aber tatsächlich nur eine Belastung für in Vereinen organisierte Luftsportler dar, ohne jedoch einen Beitrag zur Terrorismusbekämpfung zu leisten. Eine so verstandene Zuverlässigkeitsprüfung ist daher genauso wie ihre jährliche Wiederholung ungeeignet zur Bekämpfung des Terrorismus.
Unklar bleibt darüber hinaus auch, weshalb von einem Sportflugzeug ein höheres Gefährdungspotenzial ausgehen sollte als beispielsweise von einem Kraftfahrzeug. Denn Anschläge wie diejenigen vom 11.09.2001 sind mit einem kleinen Privatflugzeug ohne die Verwendung von Sprengstoffen o.ä. nicht denkbar. Diese können aber auch in Kraftfahrzeugen problemlos versteckt werden. Dennoch ist bislang niemand auf die Idee gekommen, jeden deutschen Führerscheininhaber einer jährlichen Zuverlässigkeitskontrolle entsprechend § 7 III LuftSiG zu unterziehen. Das Herausgreifen der Luftsportler erscheint daher willkürlich und damit unangemessen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die wiederholte Sicherheitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG aus Sicht der FDP kein geeignetes Instrument ist, um terroristischen Anschlägen entgegen zu wirken.
2. Die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses ist zur Kontrolle der Zuverlässigkeit von Privatpiloten im verkehrsrechtlichen Sinn ausreichend. Als Maßnahme zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus stellt sich die Zuverlässigkeitskontrolle nach § 7 LuftSiG dagegen als ungeeignet dar, so dass weder die Vorlage des Führungszeugnisses, noch die ähnlicher Dokumente die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Privatpiloten in diesem Sinn ermöglicht (s.o.).
Sachgerechter und effektiver ist es daher in der Tat, gezielt gegen Personen vorzugehen, die den Verfassungsschutzbehörden bereits aufgrund anderweitig gewonnener Erkenntnisse aufgefallen sind.
3. Ein Wegfall der Sicherheitsüberprüfung insoweit, als sie als Mittel zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus gedacht war, erscheint daher tatsächlich als wünschenswert, da mit ihr lediglich bürokratischer Aufwand verbunden ist, ohne dass dem ein tatsächlicher Sicherheitsgewinn gegenüber steht.
4. Die einschlägige europäische Regelung sieht einen in der EU geltenden Mindeststandard vor, d.h. eine mindestens alle 5 Jahre erfolgende Zuverlässigkeitsüberprüfung für die genannten Personenkreise. Damit bleibt es dem Bundesgesetzgeber grundsätzlich unbenommen, über diesen Mindeststandard hinauszugehen und eine häufigere Überprüfung vorzusehen.
Davon unabhängig hält die FDP die Überprüfung der Sportpiloten zur Terrorismusbekämpfung für ungeeignet (s.o.). Sie lässt sich nicht sinnvoll begründen.
5. Das Handeln der Sicherheitsbehörden wird grundsätzlich durch die jeweilige landessicherheitsrechtliche Generalklausel gedeckt.
§ 2 LuftSiG weist den Luftsicherheitsbehörden die Aufgabe zu, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren und insbesondere die Sicherheitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG durchzuführen. § 6 I LuftSiG verweist hinsichtlich der Befugnis zur Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten dann auf die geltenden Normen des Bundes- bzw. Landesrechts. Da die in § 17 LuftSiG vorgesehene Durchführungsverordnung auf Bundesebene bislang fehlt, kommt damit das Sicherheitsrecht der Länder zur Anwendung. Nach der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung dürfen die Sicherheitsbehörden daher die zur Abwehr einer Gefahr nötigen Maßnahmen treffen, hier also zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus die in § 7 LuftSiG vorgesehene Sicherheitsüberprüfung durchführen.
6. Dass die jeweiligen Landesbehörden dabei sehr unterschiedlich verfahren, ist angesichts der fehlenden Durchführungsverordnung nicht überraschend. Staatsrechtlich stellt sich dies jedoch als Folge der Eigenstaatlichkeit der Länder dar, und kann folglich vom Bundesgesetzgeber nur eingeschränkt beeinflusst werden. Dementsprechend sieht § 17 II LuftSiG auch die Zustimmung zu der bislang fehlenden Durchführungsverordnung durch den Bundesrat als Vertretung der Länder vor. Die unterschiedliche Vorgehensweise der Landesbehörden ist daher grundsätzlich verfassungsrechtlich bedingt. Allerdings hält die FDP im Interesse der Betroffenen eine Durchführungsverordnung für dringend geboten. Bis zu deren Vorliegen sollte die Durchführung der Sicherheitskontrollen ausgesetzt werden.
7. Die FDP wird sich dafür einsetzen, gemeinsam mit den Verbänden pragmatische und vernünftige Alternativen zur Sicherheitsüberprüfung in der jetzigen Form zu entwickeln.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg van Essen