Frage an Julia Klöckner bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Julia Klöckner
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Frage von Jürgen B. •

Frage an Julia Klöckner von Jürgen B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Klöckner,

in Ihrer Antwort vom 30.5.2008 schrieben Sie folgenden Satz, der seither an mir nagt: "In Einzelfällen kann es zu Ungerechtigkeiten kommen, diese sind aber nicht der Regelfall und werden auch nicht angestrebt. "
Dieser bezog sich seinerzeit im Groben auf das Elterngeldgesetz.
Bei der Vereidigung unserer neuen Bundesministerin fand ich nun den Grund für mein Unbehagen, denn diese leistete den gleichen Eid wie auch Frau von der Leyen, die ich hier leider nicht direkt ansprechen kann. Die Formel lautet: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“
Es ist unzweifelhaft,, daß das Elterngeldgesetz ungerecht sein kann. Ich vertrete nach wie vor den Standpunkt, daß es auch gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt.
Wurde hier also ein Eid gebrochen? Wie sehen Sie das?
Mit freundlichem Gruß
Jürgen Bauke

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Lieber Herr Bauke,

Fr. von der Leyen hat ihren Amtseid unter keinen Umständen gebrochen. Einen Verstoß der Elterngeldregelung gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes kann ich nicht feststellen. Die Regelung diskriminiert niemanden, da jeder, der die vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf das Elterngeld besitzt. Dass die Höhe des Elterngeldes abhängig von der Höhe des Einkommens des Antragsstellers ist, stellt keinen Verstoß gegen das Grundgesetz dar. Schließlich ist beispielsweise auch die Höhe der Besteuerung des Einkommens von dessen Höhe abhängig. Den Eltern soll mit dem Elterngeld ja nicht nur finanzielle Unterstützung für ihren Nachwuchs gewährt, sondern auch deren Einkommenseinbußen kompensiert werden. Diese beiden Aufgaben müssen voneinander abgegrenzt werden. Ein Elterngeldbezieher, der nicht gearbeitet hat, und somit den Mindestanspruch von 300 Euro erhält, wird gegenüber einem arbeitenden Elterngeldbezieher, der die Obergrenze von 1800 Euro erhält, also nicht benachteiligt. Ein Satz zum Schluss: Gesetze können wegen ihrer Allgemeingültigkeit nicht alle Einzelfälle subsumieren, dies widerspricht jedoch nicht ihrer Rechtmäßigkeit.

In diesem Sinne herzliche Grüße,
Ihre Julia Klöckner

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