Frage an Jürgen Unruhe bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

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Jürgen Unruhe
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Frage an Jürgen Unruhe von Stefan M. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Was verspricht sich die SPD mit dem unnötigen Verbandsklagerecht für Tierhaltungsanlagen, und warum hat sie ihr Wahlversprechen, das Wahlalter auf 16 Jahre herunter zu setzen nicht eingehalten?

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Antwort von
SPD

Hallo Herr Menke,

hier meine Antworten:

Wahlalter auf 16 Jahre senken:

Die Absenkung des Wahlalters bei Landtagswahlen wird, wenn die Mehrheiten dies hergeben, mit Sicherheit noch umgesetzt werden.
Bereits in der 14. Wahlperiode (2007) hat die SPD Fraktion einen Gesetzesentwurf mit dieser Forderung eingebracht. Leider hatten wir damals nicht die Mehrheiten dieses umzusetzen. Der Gesetzentwurf wurde von der damaligen Mehrheit aus CDU und FDP abgelehnt. Die damaligen Begründungen für und gegen diesen Vorschlag kann man in den Wortprotokollen nachlesen. Hier der zeitliche Ablauf (Infos unter: http://www.landtag.nrw.de )

Gesetz zur Einführung des Wahlalters 16 bei Landtagswahlen Gesetzentwurf SPD
Kraft, Hannelore; Gödecke, Carina u.a. SPD Drucksache 14/4867 14.08.2007 5 S.

Übertragung der Festsetzung des Mindestwahlalters auf 16 Jahre auf das Wahlrecht zum Landtag

1. Lesung Plenarprotokoll 14/67 23.08.2007 S.7661-7666
Beratung Ausschussprotokoll 14/514 18.10.2007 36.HPA S.1-5,34-35
Beratung Ausschussprotokoll 14/534 08.11.2007 37.HPA S.1-7,22-34
BeschlEmpf und Bericht HPA Drucksache 14/5694 30.11.2007 8 S.

2. Lesung Plenarprotokoll 14/79 19.12.2007 S.9307-9312
Beschluss: Seite 9312 - Ablehnung Drs 14/4867 mit den Stimmen von CDU und FDP gegen SPD, GRÜNE und des fraktionslosen Abg. Sagel
Gesetz abgelehnt

Verbandsklagerecht von Tierschutzvereinen:

Hier verweise ich auf die Begründung im Gesetzentwurf der Landesregierung, der ich mich anschließe.

Mit diesem Gesetz soll anerkannten Tierschutzvereinen ein Verbandsklagerecht eingeräumt werden, damit sie die Interessen der Tiere als deren Treuhänder nicht nur aussprechen, sondern erforderlichenfalls auch vor Gericht geltend machen und einklagen können. Auf diesem Wege soll das Ungleichgewicht der Kräfte abgebaut werden, das gegenwärtig im Verhältnis zwischen den Haltern von Nutz-, Heim-, Versuchs- und sonstigen dem Tierschutzgesetz unterfallenden Tieren (Tierhalter) und Tieren besteht. Denn derzeit kann nur gegen ein „Zuviel“ an Tierschutz geklagt werden (nämlich von Seiten der Tierhalter), nicht aber auch gegen ein „Zuwenig“ (von Seiten der Tierschutzvereine). Tiere auch über das Institut des Verbandsklagerechts für anerkannte Tierschutzvereine zu schützen entspricht den Staatszielbestimmungen zum Tierschutz in Artikel 20 a des Grundgesetzes und in Artikel 29 a Absatz 1 der Landesverfassung. Zugleich soll anerkannten Tierschutzvereinen die Mitwirkung an tierschutzrelevanten Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren des Landes ermöglicht werden, um auch in diesen Bereichen bestehende Ungleichgewichte abzubauen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Religionsausübungsfreiheit sowie die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit in ihren durch das Grundgesetz und das Tierschutzgesetz vorgegebenen Rahmen durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht beeinträchtigt werden.