Eheleute, die einen bestimmten Ehenamen angenommen haben, können diesen lediglich im Falle der Scheidung wieder ablegen: Sie können dann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geburtsnamen oder den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben, annehmen (§ 1355 Absatz 5 BGB)
Mit der Reform des Unterhaltsrecht wollen wir die partnerschaftliche Betreuung von Kindern fördern und die Betreuungsleistungen beider Eltern angemessen berücksichtigen
Die Entscheidung über einen Wehrdienst sollte jeder und jede Einzelne treffen. Sie erfordert eine sorgfältige Abwägung der eigenen Ziele, Fähigkeiten und die Bereitschaft, sich den besonderen Anforderungen des militärischen Dienstes zu stellen.
Für uns als Freie Demokraten ist klar: Eine starke Wirtschaft und stabile Finanzen sind das Fundament unseres Sozialstaates
Ich teile Ihre Sorge um die Kosten einer Pflichtversicherung und setze mich dafür ein, einen Versicherungszwang zu vermeiden
Die Erhöhung der Diäten und Renten erfolgt auf Basis gesetzlicher Vorgaben und anhand der allgemeinen Einkommensentwicklung