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FDP
• 01.07.2024

Eheleute, die einen bestimmten Ehenamen angenommen haben, können diesen lediglich im Falle der Scheidung wieder ablegen: Sie können dann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geburtsnamen oder den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben, annehmen (§ 1355 Absatz 5 BGB)

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FDP
• 01.07.2024

Die Entscheidung über einen Wehrdienst sollte jeder und jede Einzelne treffen. Sie erfordert eine sorgfältige Abwägung der eigenen Ziele, Fähigkeiten und die Bereitschaft, sich den besonderen Anforderungen des militärischen Dienstes zu stellen.

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